Mitarbeiter entlassen

Gegen Kündigung geklagt - wer ist zuständig?

11.04.2011

II. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 15. März 2011 dahingehend entschieden, so Haase, dass auf ein Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der seine Tätigkeiten in mehreren Mitgliedsstaaten der EU ausübt, das Recht des Mitgliedsstaates der EU Anwendung finde, in dem er seine beruflichen Verpflichtungen im Wesentlichen erfülle., wobei sämtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, die die Tätigkeit des Arbeitnehmers kennzeichnen bzw. prägen.

Der EuGH stützt seine Entscheidung auf das Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht in Zivil- und Handelssachen. Hiernach unterliegen Arbeitsverträge grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht. Diese Rechtswahl dürfe nach zutreffender Ansicht des EuGH jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das anzuwenden wäre, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen hätten, was in Art. 6 dieses Übereinkommens geregelt ist.

Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer "gewöhnlich seine Arbeit verrichtet" oder, wenn er seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung des Arbeitgebers befindet. Ausnahmsweise unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist.

Für den Fall, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Rechtswahl getroffen und den Arbeitsvertrag unter das Recht eines bestimmten Staates gestellt haben, stellt der EuGH hingegen fest, dass Art. 6 des Übereinkommens von Rom spezielle Kollisionsnormen für Einzelarbeitsverträge enthalte. Diese Normen weichten von denjenigen ab, die die freie Rechtswahl bzw. die Kriterien zur Bestimmung des mangels einer solchen Wahl anzuwendenden Rechts betreffen. Art. 6 des Übereinkommens von Rom beschränke daher die freie Rechtswahl der Arbeitsvertragsparteien.

Er regele, dass die Vertragsparteien die Anwendbarkeit der zwingenden Bestimmungen des Rechts, dem der Vertrag unterläge, wenn sie keine Rechtswahl getroffen hätten, auch nicht durch eine Vereinbarung - also durch eine freie Rechtswahl - ausschließen könnten. Ferner stelle diese Vorschrift spezielle Anknüpfungskriterien auf, nämlich erstens das des Staates, in dem der Arbeitnehmer "gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", und zweitens, in Ermangelung eines solchen Orts, das der "Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat".

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