LEDs und das ElektroG

Händler haftet als "Störer"

28.08.2012
Die Lage ist unbefriedigend für Shop-Betreiber, die LED-Lampen verkaufen, sagt Martin Rätze.

Elektro- und Elektronikgeräte sind grundsätzlich dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 erstmals in Verkehr gebracht wurde. Hiervon gibt es aber auch Ausnahmen, z.B. Glühlampen. Aber zählen LED auch zu Glühlampen oder müssen diese gekennzeichnet werden? Mit dieser Frage hat sich das LG Aachen beschäftigt.

Die Klägerin in dem Verfahren vor dem LG Aachen (U. v. 5.6.2012, 41 O 8/12), ein Gemeinschaftsunternehmen der führenden Hersteller von Beleuchtungsgeräten, das für ihre Mitglieder die bundesweit einheitliche Rücknahme von Altlampen organisiert, klagte gegen einen Online-Händler, der über das Internet Beleuchtungskörper vertrieb.

Ungekennzeichnete LED-Birne

Der Testkauf einer "Power LED-Birne" ergab, dass diese nicht die nach § 7 ElektroG erforderliche Kennzeichnung aufwies, sodass der Hersteller nicht eindeutig identifiziert werden konnte.

Nach Auffassung der Klägerin sei der Händler hier als Störer verantwortlich zu machen, da er LED-Lampen ohne Kennzeichnung vertreibe. Damit liege ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor.

LED kennzeichnungspflichtig?

Die Beklagte verteidigte sich damit, dass die von ihr verkaufte LED gar nicht kennzeichnungspflichtig sei. LED seien wie Glühlampen, welche als Ausnahme nicht kennzeichnungspflichtig sind, zu behandeln. Deswegen würden auch sie als Haushaltsgegenstände nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen. Auch sei seine Haftung als Störer ausgeschlossen. Er prüfe alle eingehenden Produkte stichprobenartig auf Einhaltung der Kennzeichnungspflichten. Mehr könne von ihm nicht verlangt werden.

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