LEDs und das ElektroG

Händler haftet als "Störer"

28.08.2012

Gegenauffassung des LG Hamburg

Der Beklagte verwies auf ein Urteil des LG Hamburg v. 13.4.2012, 406 HKO 160/11 (Bericht bei von Dr. Ole Damm). Nach dieser Entscheidung seien LED nicht kennzeichnungspflichtig, weil sie als Glühlampen zu verstehen seien. Eine Unterscheidung widerspräche dem allgemeinen Sprachgebrauch, da unter dem Begriff "Glühlampe” jede elektrische Lampenform zu verstehen sei.

Dieser Auffassung schloss sich das LG Aachen aber nicht an. Das Gericht beschreibt zunächst die Funktionsweise einer LED-Lampe: "Maßgebliches Funktionsteil der sogenannten LED-Lampe ist die Leuchtdiode. Eine Leuchtdiode wiederum ist ein elektronisches Halbleiter-Bauelement. Fließt durch die Diode Strom in Durchlassrichtung, so strahlt sie Licht, Infrarotstrahlung oder auch Ultraviolettstrahlung mit einer vom Halbleitermaterial und der Dotierung abhängigen Wellenlänge ab (so: Wikipedia, Stichwort Leuchtdiode (http://de.Wikipedia.org/wiki/Leuchtdiode). Die Funktion der Glühlampe wiederum wird maßgeblich bestimmt durch den Glühfaden, der durch den Stromdurchfluss zum Glühen gebracht wird.

Diese Unterschiede in der Funktionsweise sind so groß, dass - zumindest im Sprachraum des Gerichts - der alltägliche Sprachgebrauch einen deutlichen Unterschied macht zwischen der Glühlampe und sonstigen Elektrolampen, insbesondere LED-Lampen.”

Europarechtliche Grundlage

Das LG Aachen verwies zur Differenzierung auch auf die EU-Verordnung 244/2009, welche in Art. 2 folgende Definitionen aufstellt.

"7. "Glühlampe" bezeichnet eine Lampe, bei der das Licht erzeugt wird, indem ein feiner Draht von einem ihn durchfließenden Strom zum Glühen gebracht wird. Der Draht wird von einer Hülle umschlossen, die mit einem den Glühvorgang beeinflussenden Gas gefüllt sein kann."

17. "Leuchtdiode" oder "LED" bezeichnet ein Halbleiterbauelement, das an seinem p-n Übergang Licht emittiert, wenn es durch einen elektrischen Strom angeregt wird.

18. "LED-Lampe" bezeichnet eine Lampe, die eine oder mehrere LED enthält.”

Da auch das ElektroG auf einer europäischen Gesetzgebung (Richtlinie 2002/96/EG) beruhe, spreche die Differenzierung in der EU-Verordnung dafür, dass auch nach dem ElektroG LED-Lampen nicht Glühlampen zu zählen seien.

Der Online-Händler hätte daher die Lampe entsprechend kennzeichnen müssen, so das LG Aachen: "Funktionalität und Sprachgebrauch auch des europäischen Normgebers, der immerhin über die Richtlinie 2002/96/EG Initiator des ElektroG ist, sprechen somit dafür, LED-Lampen nicht als Glühlampen aufzufassen, so dass die in dem Anhang I Nr. 5 genannte Ausnahme der Kennzeichnungspflicht für Glühlampen hier mit der Folge nicht greift, dass eine Kennzeichnungspflicht bestand.

Diese Kennzeichnungspflicht ist nicht eingehalten worden, da die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte LED-Lampe unstreitig, bestätigt durch die Augenscheinsnahme, keine Kennzeichnung im Sinne des § 7 ElektroG aufweist."

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