LEDs und das ElektroG

Händler haftet als "Störer"

28.08.2012

Stichprobenartige Kontrolle genügt nicht

Der Beklagte argumentierte des Weiteren, er könne nicht als Störer haftbar gemacht werden, da er alle Beleuchtungskörper stichprobenartig auf die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht kontrolliere. Dies sah das Landgericht anders. Der Beklagte handle unmittelbar und habe die nicht gekennzeichnete Ware verkauft. Daher hafte der Händler als Störer.

Praxis der EAR

Die Stiftung altgeräte-register ear, bei der sich Hersteller von Elektrogeräten registrieren, sieht in einer Mitteilung von Juli 2010 bei LED-Lampen ebenfalls den Anwendungsbereich des ElektroG eröffnet: "LED-Lampen mit standardisierten Sockeln, die vom Benutzer selbst in die Fassung einer Leuchte eingesetzt werden können und herkömmliche Lampen ersetzen (insbes. sogenannte Retrofit-Lampen), fallen weiterhin in den Anwendungsbereich des ElektroG."

Fazit

Die derzeitige Lage ist mehr als unbefriedigend für alle Shop-Betreiber, die LED-Lampen verkaufen, da noch keine obergerichtliche Entscheidung vorliegt.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte auf eine Einhaltung der Kennzeichnungspflicht nach dem ElektroG auch bei LED-Lampen achten. Sich nach dem Aachener Urteil noch auf die Auffassung des LG Hamburg zu berufen, erscheint riskant. Aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes werden Abmahner wohl den Bezirk des LG Hamburg meiden. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Olaf Groß, Shopbetreiber-Blog.de und Trusted Shops GmbH, Tel.: 0221 77536329, E-Mail: olaf.gross@trustedshops.de, Internet: www.shopbetreiber-blog.de und www.trustedshops.de

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