Internetnutzung am Arbeitsplatz -Teil I

19.12.2005

Nach Ansicht des Gerichtes lagen beim Arbeitnehmer gleich mehrere schwer wiegende Pflichtverletzungen vor, die in ihrer Summe eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigten:

- das private Nutzen des ihm zur Verfügung gestellten dienstlichen PCs am Arbeitsplatz,

- das private Nutzen des PCs während der Arbeitszeit

- das Herunterladen einer erheblichen Menge pornografischen Bildermaterials aus dem Internet und dessen Speicherung auf dem Datenträger des Arbeitgebers,

- das Nutzen des ihm gewährten Internetzugangs zum Einrichten einer Internetseite mit sexuellem Inhalt, ohne dass dies mit Wissen und Wollen des Beklagten geschah

Ebenso wie das Arbeitsgericht Wesel zog das Arbeitsgericht Hannover eine Analogie zur bereits bestehenden Rechtsprechung zur privaten Nutzung von Diensttelefonen.

Sowohl das Arbeitsgericht Hannover als auch das Landesarbeitsgericht Hannover hatten angenommen, dass der Festplatteninhalt des Rechners des Arbeitnehmers, der im Eigentum des Arbeitgebers war, im Verfahren problemlos verwertet werden durfte. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichtes kommt es zudem darauf an, dass es sich bei dem Computer des Arbeitnehmers um einen dienstlichen Rechner und nicht um einen für private Zwecke handelte. Keinen Erfolg hatte auch die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (Az. 4 Ca 3437/01). Trotz Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Internetzugang nur für dienstliche und geschäftliche Zwecke verwendet werden darf und das Speichern von Daten gesetzeswidrigen, rechtsradikalen oder pornografischen Inhalts auf jeden Fall unzulässig sei, hatte der Arbeitnehmer zehn Prozent seiner Internetnutzungszeit mit dem Herunterladen von pornografischen Dateien verbracht. Auch hier hatte das Arbeitsgericht eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB als zulässig erachtet. Das Arbeitsgericht bewertete insbesondere die Tatsache für den Arbeitnehmer als negativ, dass dieser gegen die ausdrückliche Internetnutzungsvereinbarung in erheblichem Umfang verstoßen hatte, obwohl ihm die Konsequenzen in einer entsprechenden Vereinbarung deutlich aufgezeigt worden waren.

Da die Folgen somit für den Arbeitnehmer auf der Hand lagen, bedurfte es keiner Abmahnung, sodass die Kündigung wirksam war.

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