Limited in Deutschland

Möglichkeiten zur Zwangsvollstreckung

12.06.2008
Obwohl es sich bei der Limited um eine Gesellschaft nach englischem Recht handelt, findet bei der Vollstreckung von deutschen Urteilen der in Deutschland tätigen Limited auch deutsches Recht Anwendung.

Die Rechtsform der englischen Private Company Limited by Shares (kurz: Limited oder Ltd.) tritt inzwischen seuchenartig auf. Gerade diese Rechtsform wird bei einer Geschäftstätigkeit in Deutschland häufig genutzt, um andere Marktteilnehmer zu prellen, zu betrügen und anders zu schädigen. In vielen Fällen muss man der Financial Times Deutschland zustimmen, die schrieb: "Limiteds, das sind meistens die, die kein Geld haben und von den Banken auch keines bekommen".

Tatsächlich genügen bei dieser Gesellschaftsform bereits ein nominales Stammkapital von 1 Pfund und wenige Hundert Euro für die Errichtung und Anmeldung. Wenn also zwielichtige Unternehmer den schützenden Mantel der Limited für ihre wenig durchdachten oder von vornherein auf Betrug angelegten Geschäftsmodelle nutzen, geht dies immer zu Lasten derjenigen, die auf seriöse Weise in der Rechtsform der Limited tätig sein wollen. Viele geschädigte Gläubiger stehen vor dem Problem eines zwar vollstreckbaren, aber wirtschaftlich am Ende möglicherweise wertlosen Titels. Aber wie kann man erfolgreich vollstrecken? - Was kommt nach einem erfolgreichen Urteil gegen eine Ltd.? Deutsches Recht findet Anwendung

Obwohl es sich bei der Limited um eine Gesellschaft nach englischem Recht handelt, findet bei der Vollstreckung von deutschen Urteilen der in Deutschland tätigen Limited auch deutsches Recht Anwendung. Ein zentraler Punkt ist, dass meist nur die Limited als Vollstreckungsschuldner haftet, nicht aber der hinter der Limited stehende Director, also der Geschäftsführer, oder die Gesellschafter in Anspruch genommen werden können. Also kommt auch nur das Vermögen der Gesellschaft für eine Vollstreckung in Frage: aus Gläubigersicht die Crux der beschränkten Haftung. Entsprechend bestehen bei den von vornherein auf Betrug angelegten Gesellschaften nur geringe Aussichten darauf, vollstreckbares Vermögen anzutreffen.

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