Käufer muss Kosten bestätigen

Müssen Webshops umprogrammiert werden?

14.12.2010
Ein Gesetzentwurf gegen Abo-Fallen greift auch erheblich in den allgemeinen Internethandel ein.
Manche Internetangebote sind nur auf den ersten Blick kostenlos.
Manche Internetangebote sind nur auf den ersten Blick kostenlos.
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Sogenannte Abo-Fallen sind eine moderne Geißel des Internets: Auf den ersten Blick werden kostenlose Leistungen angeboten, wie beispielsweise Malvorlagen, Software oder Kochrezepte. Meist gut versteckt in AGB findet sich dann eine Regelung, dass das Angebot entgegen der offensichtlichen Werbung zum einen mit Kosten verbunden ist, zum anderen wird dem Nutzer auch noch ein Abonnement mit einer Laufzeit von 12 oder 24 Monaten untergeschoben.

Einschlägig spezialisierte Rechtsanwälte oder Inkassobüros machen dann - aufbauend auf der Vorleistung der "Anbieter" - später die Kosten für den Abo-Zeitraum geltend. Auf die reinen Abo-Gebühren werden dann noch erhebliche Rechtsanwalts- oder Inkassokosten aufgeschlagen.

Die Rechtsprechung ist in der Regel davon ausgegangen, dass eine entsprechende Kostenvereinbarung versteckt in AGB nicht wirksam ist. Nach unserem Eindruck werden nicht zuletzt auch vor diesem Hintergrund die Kosten wohl auch in der Regel durch die entsprechenden Anbieter nicht eingeklagt. Unabhängig davon hat die Politik das Problem erkannt - nicht zuletzt deshalb, weil eine große Anzahl von Internetnutzern, die nicht zuletzt auch Wähler sind, mit diesem Problem konfrontiert ist.

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