Käufer muss Kosten bestätigen

Müssen Webshops umprogrammiert werden?

14.12.2010

Gesetzgeber will Warenlieferung ausdrücklich mit einbeziehen

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der sachliche Anwendungsbereich ausdrücklich auch die Warenlieferung mit einbezieht. Hierbei ist sich der Gesetzgeber über die Kosten durchaus bewusst, heißt es doch im Gesetzentwurf:

"Um Waren- oder Dienstleistungsangebote im Internet zu präsentieren, werden Internetauftritte häufig nach den Vorgaben des Versandhändlers erstellt. Vielfach kommen jedoch auch vorgefertigte Shop-Systeme und Verkaufsplattformen zum Einsatz, die über alle wesentlichen Grundfunktionen verfügen und nur an die individuellen Bedürfnisse des jeweiligen Versandhändlers, der die Lizenz für ein solches System erworben hat, angepasst werden müssen.

Diese unterschiedlichen Gegebenheiten sind bei der Ermittlung, welcher Anpassungsaufwand für die einzelnen Online-Verkaufsplattformen durchschnittlich anzusetzen ist, zu berücksichtigen. Bei individuell erstellten Internetauftritten trägt jedes Versandhandelsunternehmen die Kosten für die erforderlichen Anpassungen seines Internetauftrittes. Shop-Systeme sind vom jeweiligen Anbieter nur einmalig anzupassen, die veränderte Funktionalität steht dann prinzipiell jedem der Nutzer dieses Shop-Systems zur Verfügung. Das einzelne Versandhandelsunternehmen wird hier nur mit den Kosten für ein Update (das heißt für eine aktualisierte und verbesserte Version) belastet, die gegenüber einer Individualprogrammierung in der Regel geringer ausfallen. Weil insbesondere kleinere Unternehmen auf vorgefertigte Shop-Systeme zugreifen, wird hier die Belastung des einzelnen Unternehmens bezogen auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit relativ gering ausfallen."

Dies wagen wir zu bezweifeln. Nach unserem Eindruck haben die wenigsten Internethändler ein Shop-System, das sich durch ein Update mal eben so auf die neue Rechtslage einrichten lässt.

Auch eine weitere Einschätzung zeigt, dass der Gesetzgeber wenig begriffen hat:

"Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Online-Shops der seriösen Anbieter schon heute vielfach so gestaltet sind, dass sie den Anforderungen des § 312 e Abs. 2 BGB-E weitgehend entsprechen. Der Bestellprozess ist häufig so aufgebaut, dass alle im Verlauf des Bestellvorgangs gesammelten Vertragsdaten am Ende noch einmal zusammengefasst präsentiert werden. Die Bestellung wird erst durch eine abschließende Bestätigung durch den Verbraucher ausgelöst. Es wird davon ausgegangen, dass jedenfalls 30 Prozent der im Online-Handel tätigen Unternehmen ihre Online-Shops nicht anpassen müssen, weil sie in ihrer Gestaltung und Funktionalität bereits den Vorgaben des § 312 e Abs. 2 BGB-E entspricht. Damit sind nur ca. 193.300 Unternehmen direkt von der erforderlichen Umstellung betroffen. Bei einem Teil dieser Unternehmen werden nur geringfügige Anpassungen notwendig werden."

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