Europäische Chemikalienagentur

REACh-Verordnung – was Reseller wissen müssen

06.07.2009

Pflichten für IT-Hersteller und Reseller

Die Informationspflicht nach Art. 33 gilt für besonders Besorgnis erregende Stoffe ("Kandidatenstoffe"), deren Liste von der ECHA im Internet veröffentlicht wurde (http://echa.europa.eu/chem_data/candidate_list_table_en.asp) und derzeit 15 Stoffe umfasst (etwa Natriumdichromat, Tributylzinnoxid, Hexabromcyclododecan oder Benzylbutylphthalat). Sobald das hergestellte, importierte oder auszuliefernde Erzeugnis eines dieser Kandidatenstoffe - in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) - enthält, sind bestimmte Informationen entlang der Wertschöpfungskette weiter zu geben und zwar mindestens der Stoffname, falls vorhanden zusätzlich noch Informationen zum sicheren Umgang mit dem Erzeugnis. Soweit an das betreffende Unternehmen Anfragen über das Erzeugnis von Seiten von Verbrauchern oder Dritten eingehen, müssen diese Informationen nach Art. 33 II innerhalb von 45 Tagen zur Verfügung gestellt werden. Zur Hilfestellung hat die ECHA Formulierungshilfen im Internet zur Verfügung gestellt (http://reach.bdi.info/REACH-Hilfestellungen/Musterformulierungen_und-formate_zur_Erfuellung_der_Informationspflicht_nachArtikel33.pdf).

Neben der Pflicht zur Informierung der Wertschöpfungskette besteht bei Erzeugnissen mit Kandidatenstoffen oberhalb der genannten Konzentration nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung auch die Pflicht zur Mitteilung gegenüber der Chemikalienagentur (ECHA), wenn der Kandidatenstoff in dem Erzeugnis in einer Jahresmenge pro Produzent/Importeur über einer Tonne enthalten ist. Produziert der Hersteller eines Erzeugnisses (z.B. CPU-Kühlkörper), welches einen Kandidatenstoff in obiger Mindestkonzentration enthält, daher derart viele Produkte, dass in einem Jahr mehr als eine Tonne des Kandidatenstoffes verarbeitet wird, so ist hierüber die Chemikalienagentur in Kenntnis zu setzen. Fristablauf für diese Notifizierung ist allerdings erst der 1. Juni 2011. Der konkrete Inhalt der Mitteilung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 4. Einschränkend sieht Art. 7 Abs. 3 hier allerdings vor, dass diese Notifizierungspflicht dann nicht besteht, wenn der Produzent oder Importeur bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Exposition (Einwirkung) von Mensch oder Umwelt ausschließen kann. In diesem Fall ist lediglich der Abnehmer entsprechend zu informieren. Auch scheidet die Notifizierungspflicht aus, wenn der betreffende Kandidatenstoff bereits bei der ECHA fürs die beabsichtigte Verwendung registriert wurde.

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