Der Entscheidungsspielraum ist begrenzt

Rechtliche Tipps zur Personalauswahl

21.03.2011

Kur, Schwangerschaft & Co.

- d. Kur. Befindet sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Dienstantritts sind Kur, so muss er dies mitteilen. Dies gilt insbesondere bei Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

- e. Schwangerschaft. Eine Mitteilungspflicht bezüglich einer bestehenden Schwangerschaft existiert nicht.

- f. Schwerbehinderung. Es besteht keine generelle Offenbarungspflicht, es sei denn der Arbeitnehmer vermag auf Grund seiner Behinderung die vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht zu leisten.

- g. Vorstrafen sind grundsätzlich nicht ungefragt zu offenbaren. Der Arbeitgeber hat es in der Hand, in zulässigem Umfang zu fragen, wenn er dem Bedeutung beimisst. Etwas anderes gilt nur in dem Fall, dass sich auf Grund der Vorstrafen die generelle Ungeeignetheit des Arbeitnehmers für die Tätigkeit ergibt (z. B. wegen Sittlichkeitsdelikt vorbestrafter Erzieher).

- h. Wettbewerbsverbote. Auf bestehende einschlägige Wettbewerbsverbote muss der Arbeitnehmer von sich aus hinweisen. Dies ergibt sich aus der unter Umständen erheblichen Beeinträchtigung der geschuldeten Arbeitsleistung.

Betriebliches Interesse vs. Persönlichkeitsrecht

Beim Fragerecht des Arbeitgebers sind regelmäßig das betriebliche Interesse des Arbeitgebers und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers abzuwägen:

- a. Beruflicher Werdegang. Fragen nach dem bisherigen beruflichen Werdegang und der konkreten Erwartung des Arbeitnehmers hinsichtlich des neuen Arbeitsplatzes in seiner beruflichen Entwicklung sind unbedenklich.

- b. Gesundheitszustand. Fragen nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers sind nur insoweit zulässig, wie sie die Einseitigkeit des Arbeitnehmers auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz betreffen. Dabei kann regelmäßig nach akuten oder früheren periodisch wiederkehrenden Kränkungen gefragt werden.

- c. Gewerkschaftszugehörigkeit ist nach herrschender Meinung kein Gegenstand des arbeitgeberseitigen Fragerechts. Nacherfolgter Einstellung ist sie zur Überprüfung der Tarifbindung allerdings wohl zulässig.

- d. Kur. Nach einer bereits bewilligten beziehungsweise konkret in Aussicht stehenden Kur, die den Arbeitnehmer am vereinbarten Dienstantritt hindert, darf gefragt werden.

- e. Lohn und Gehaltspfändungen. Die Berechtigung dieser Frage ist streitig. Wegen des damit verbundenen, je nach Umfang der Pfändungen erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwandes für den Arbeitgeber ist ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers wohl zu bejahen.

- f. Religions- und Parteizugehörigkeit unterliegen grundsätzlich nicht in Fragerecht des Arbeitgebers. Ausnahmen gelten bei konfessionellen oder parteipolitischen Institutionen.

- g. Schwangerschaft. Das Fragerecht bezüglich der Schwangerschaft war in der Vergangenheit als solches, zumindest aber hinsichtlich seines Umfangs umstritten. Mit seiner Entscheidung NZA 03, 848 hat das Bundesarbeitsgericht die Frage geklärt: vor der geplanten unbefristeten Einstellung einer Frau verstößt sie regelmäßig gegen § 611a BGB.

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