Der Entscheidungsspielraum ist begrenzt

Rechtliche Tipps zur Personalauswahl

21.03.2011

5. Auswirkungen des Bundesdatenschutzgesetzes

Das Bundesdatenschutzgesetz enthält für private Arbeitgeber keine Regelungen über die Datenerhebung, sondern erfasst erst die zweite Stufe des Speicherns. Bedeutung hat das Bundesdatenschutzgesetzes, so weit vom Arbeitgeber personenbezogene Daten in Dateien verarbeitet und genutzt werden. Einstellungsfragebögen oder Aufzeichnungen der Einstellungsgespräche sind, sofern sie nicht EDV gerechte Datenträger darstellen, keine Dateien im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und damit nicht an diesem Gesetz zu messen. Das Speichern bewerberbezogener Daten ist nach Bundesdatenschutzgesetzes bei Zweckbestimmung des Anstellungsverhältnisses zulässig.

6. Mitbestimmung des Betriebsrats

Personalplanung und Auswahl durch den Arbeitgeber unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Gem. § 92 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

7. Abbruch der Vertragsverhandlungen

Erweckt der Arbeitgeber in dem Bewerber schuldhaft das nicht gerechtfertigte Vertrauen auf ein Zustandekommen eines Arbeitsvertrages, indem er zum Beispiel den Bewerber veranlasst, seine sichere Stelle zu kündigen, so wird er bei Abbruch der Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig. Das Bundesarbeitsgericht hat einem Bewerber, der infolge einer Einstellungszusage sein bisheriges Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Verdienstausfalls zuerkannt.

8. Aufklärung und Mitteilungspflichten

Bei der Einstellungsverhandlung sind Bewerber und Arbeitgeber verpflichtet, einander über Umstände aufzuklären, die jeweils für den Entschluss des anderen von erkennbarer Bedeutung sind. Seitens des Arbeitgebers können das sein: absehbare Zahlungsschwierigkeiten hinsichtlich der Löhne und Gehälter, die voraussichtliche Verlegung oder Schließung des Betriebes, sämtliche Umstände, welche die Durchführung eines Berufsausbildungsverhältnisses hindern könnten, überdurchschnittliche Anforderungen des Arbeitsplatzes. Schadensersatzpflichten seitens des Bewerbers können entstehen, wenn dieser nicht rechtzeitig mitteilt, dass er die Stelle gar nicht antreten will, wenn er auf eine zulässige Frage des Arbeitgebers wahrheitswidrig antwortet oder für das Arbeitsverhältnis wesentliche Umstände nicht offenbart.

Weitere Informationen zum Thema und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.wsp.de

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