Der Entscheidungsspielraum ist begrenzt

Rechtliche Tipps zur Personalauswahl

21.03.2011
Was Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung beachten müssen, sagen Michael Henn und Christian Lentföhr.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob und mit wem er einen Arbeitsvertrag schließt. Aus dem Gesichtspunkt gestörter Vertragsparität und dem daraus folgenden besonderen Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer haben Gesetzgeber und Rechtsprechung die Abschlussfreiheit des Arbeitgebers allerdings in mehrfacher Hinsicht beschränkt.

1. Gesetzliche Beschränkungen der Auswahlfreiheit des Arbeitgebers

Bei der Auswahl unter den Arbeitsplatzbewerbern ist der Arbeitgeber zunächst an bestimmte gesetzliche verbindliche Beschäftigungsverbote und -gebote gebunden, wie zum Beispiel die Beschäftigungspflicht von Schwerbehinderten. Weitere Beschränkungen bei der Personalauswahl hat der Arbeitgeber durch die gesetzlichen Differenzierungsverbote.

Mit dem von der Europäischen Union vorgeschriebenen Antidiskriminierungsgesetz werden Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder des sexuellen Identität ausdrücklich untersagt.

2. Einstellungsgespräch und Personalfragebogen

Aufschluss über Person, Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers lassen sich in einem Einstellungsgespräch erhalten. Die Befragung kann aber auch durch einen so genannten Einstellungs- und Personalfragebogen erfolgen. Ein Personalfragebogen ist die formularmäßig gefasste Zusammenstellung von Fragen des Arbeitgebers, die den Bewerber zum Zwecke seiner Einstellung ebenso formularmäßig zu beantworten hat.

Problematisch sind Inhalt und Umfang des Arbeitgeberfragerechtes. Das verständliche Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitsplatz mit dem geeigneten Bewerber zu setzen und daher soviel wie möglich über den Einzelnen in Erfahrung zu bringen, findet seine Grenze im Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einzelner Fragen bedarf es danach einer Abwägung zwischen dem Recht des Arbeitnehmers auf Schutz seiner Privat- und Intimsphäre sowie dem Interesse des Arbeitgebers an einer Risikobeschränkung bezüglich des angestrebten Arbeitsverhältnisses.

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