Wann muss eingezahlt werden?

Rentenversicherungspflicht von Geschäftsführern

08.07.2008

a) Kapitalanteil

Besonderheiten gegenüber den allgemeinen Grundsätzen ergeben sich, wenn der Geschäftsführer am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist. Die zur Arbeitnehmereigenschaft eines Gesellschafter-Geschäftsführers ergangene umfangreiche Rechtsprechung hat ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH grundsätzlich verneint, wenn er über mindestens die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt. Entgegen diesen Grundsätzen kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu bejahen sein, wenn der Geschäftsführer als Treuhänder eines Dritten das Stammkapital der GmbH hält. Obwohl gegenüber dem Treugeber nur eine schuldrechtliche Verpflichtung besteht, liegt ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn die dinglichen Folgen einer vom Treugeber jederzeit möglichen Beendigung des Treuhandvertrages vorweggenommen sind und während der Dauer des Treuhandvertrages die Ausübung des Stimmrechts beim Treugeber liegt. Bei einem geringeren Kapitalanteil stellt das Bundessozialgericht darauf ab, ob er aufgrund seines Kapitalanteils, insbesondere beim Bestehen einer Sperrminorität, in der Lage ist, ihn belastende Entscheidungen zu verhindern.

Das Innehaben einer Sperrminorität schließt eine abhängige Beschäftigung regelmäßig auch dann aus, wenn ein anderer Gesellschafter ein wirtschaftliches Übergewicht besitzt und dieses auch einsetzt.

Beschränkt sich die Sperrminorität auf die Festlegung der Unternehmenspolitik, die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die Auflösung der Gesellschaft, so schließt dies die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus.

Auch wenn der Kapitalanteil eines Gesellschafter-Geschäftsführers für eine Beherrschung der Gesellschaft nicht ausreicht, er aber nach der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse im wesentlichen hinsichtlich Zeit, Umfang und Ort seiner Tätigkeit weisungsfrei ist, verneint die Rechtsprechung die Voraussetzung für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Dennoch hat die Rechtsprechung an dem Grundsatz festgehalten, daß ein Geschäftsführer, der als Fremdgeschäftsführer nicht am Stammkapital beteiligt ist, grundsätzlich abhängig Beschäftigter der GmbH und somit versicherungspflichtig ist.

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