Wann muss eingezahlt werden?

Rentenversicherungspflicht von Geschäftsführern

08.07.2008

b) Tatsächlicher Einfluss

Ausreichend für die Verneinung der Arbeitnehmereigenschaft ist auch, dass der tatsächliche Einfluss des Geschäftsführers auf die Gesellschaft größer ist als dem Gesellschaftsanteil entsprechend.

Hier ist allerdings zu betonen, dass der Geschäftsführer einer GmbH, der weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile, noch über eine Sperrminorität verfügt, in der Regel abhängig Beschäftigter der GmbH ist.

Eine davon abweichende Gestaltung kann jedoch in Ausnahmefällen vorliegen, wenn der Geschäftsführer bei einer GmbH beschäftigt ist, deren alleiniger Gesellschafter mit ihm in gerader Linie verwandt ist.

In den Fällen einer sogenannten "Familiengesellschaft" ist die Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers immer dann zu verneinen, wenn die Geschäftsführertätigkeit überwiegend durch familiäre Rücksichtnahmen geprägt wird, es an der Ausübung einer Direktion durch die Gesellschafter völlig mangelt und der Geschäftsführer sich nach dem Gesamtbild wie ein Alleininhaber einer Firma verhält.

Bedeutung für die tatsächliche Ausübung eines etwaigen Weisungsrechts in einer Familien-GmbH hat unter anderem der Umstand, ob Gesellschafterbeschlüsse mit Weisungscharakter gegenüber dem Geschäftsführer ergangen sind. An einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kann es auch fehlen, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht Geschäftsführer, aber neben dem Ehegatten alleiniger und gleichberechtigter Gesellschafter der GmbH ist.

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