Wann muss eingezahlt werden?

Rentenversicherungspflicht von Geschäftsführern

08.07.2008

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Beschluss der Deutschen Rentenversicherung begrüßt und sich zu einer gesetzlichen Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis bereit erklärt. Dabei soll deutlich gemacht werden, dass die bisherige Verwaltungspraxis bei der Feststellung der Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH-Geschäftsführern schon immer und damit seit Einführung der Rentenversicherungspflicht für "arbeitnehmerähnliche Selbständige" zum 01.01.1999 der geltenden Rechtslage entsprach.

Die konsequente Anwendung des BSG-Urteils hätte zur Folge, dass nahezu alle selbständigen GmbH-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig würden, da allenfalls die GmbH und nicht ihr Geschäftsführer mehrere Arbeitnehmer beschäftigt. Außerdem würden bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig werden, sobald sie eine Gesellschaft gründen und dort eine beherrschende Stellung einnehmen würden.

Dies wäre nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung unvereinbar mit dem Sinn und Zweck des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI.

Inzwischen hat der Gesetzgeber reagiert und die Gesetzeslage zugunsten der Geschäftsführer geändert.

III. Besonderheiten für die Limited?

Die Spitzendverbände der Sozialversicherungsträger haben sich im Hinblick auf die Ausweitung der Niederlassungsfreiheit für ausländische und juristische Personen mit tatsächlichem Verwaltungssitz im Inland in Folge der Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofes und des Bundesgerichtshofes in ihrem Besprechungsergebnis vom 17./18.03.2005 mit der versicherungsrechtlichen Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern einer englischen Ltd. befasst.

Sie sind zu dem Ergebnis gelangt, dass trotzdem Unterschiede in der Gesellschaftsstruktur die mitarbeitenden Gesellschafter einer englischen Ltd. analog den Gesellschaftergeschäftsführer, mitarbeitenden Gesellschafter und Fremdgeschäftsführern einer GmbH nach deutschem Recht zu behandeln sind.

Kontakt und weitere Informationen: Der Autor ist Mitglied und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. Stefan Engelhardt, Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht, RWWD Hamburg, Alte Rabenstraße 32, Tel.: 530 28-204, 20148 Hamburg, Fax: 530 28-240, e-mail: stefan.engelhardt@rwwd.de, www.rwwd.de (mf)

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