Wann muss eingezahlt werden?

Rentenversicherungspflicht von Geschäftsführern

08.07.2008

c) Meldepflicht

Ab dem 01.01.2005 wurde eine erweiterte Meldepflicht des Arbeitgebers gegenüber der Einzugsstelle eingeführt. Die Meldung muss künftig Angaben enthalten, ob der Beschäftigte zum Arbeitgeber in einer Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner, Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie bis zum zweiten Grad steht, vgl. § 28 a Abs. 3 Nr. 10 SGB IV.

Für den Beschäftigten ist außerdem anzugeben, ob er als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH tätig ist, vgl. § 28 a Abs. 3 Nr. 11 SGB IV.

Bei Vorliegen der genannten Fallgruppen ist die Einzugsstelle verpflichtet, bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a SGB IV zu beantragen.

II. Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit

Liegen die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit des Geschäftsführers vor, so kann er ggf. der Rentenversicherungspflicht gemäß § 2 Nr. 9 SGB VI unterfallen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift wird nicht durch die aus der Organstellung des Geschäftsführers erwachsenden Besonderheiten verdrängt.

Selbständige GmbH-Geschäftsführer sollten nach einer Entscheidung des BSG rentenversicherungspflichtig sein, wenn die GmbH ihr einziger Auftraggeber ist und sie im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsführertätigkeit keine Arbeitnehmer beschäftigen.

Dies ergibt sich aus der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Neuregelung des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI. Im Gegensatz zu der bisher von den Versicherungsträgern vertretenen Auffassung müssen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht bei der GmbH, sondern in der Person ihres selbständigen Geschäftsführers erfüllt sein!

Die Deutsche Rentenversicherung hat jedoch beschlossen, das umstrittene Urteil des BSG zur Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH-Geschäftsführern über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden!

Damit bleibt es bei der bisherigen Verwaltungspraxis, wonach selbständige GmbH-Geschäftführer nur dann rentenversicherungspflichtig sind, wenn die GmbH und nicht der Geschäftsführer keine Arbeitnehmer beschäftigt und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.

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