Gesetzliche Informationspflichten

Satire oder Verbraucherschutz?

24.04.2008

Anforderungen durch die Verpackungsverordnung

Ein Beispiel für unsinnige Anforderungen liefert die Deutsche Verpackungsverordnung (VerpackVO), die 1991 erstmals beschlossen und bis heute mehrfach angepasst wurde. Ziel dieser Verpackungsverordnung soll es sein, die Umweltbelastungen aus Verpackungsabfällen zu verringern und die Wiederverwendung oder Verwertung von Verpackungen zu fördern. Eine Crux liegt jedoch im § 6 Abs. 1 VerpackVO, der den Verkäufer verpflichtet, die vom Endverbraucher verbrauchte und restentleerte Verkaufsverpackung am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen ummittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Da diese Vorschrift auch für den Versandhandel gilt, muss der Verkäufer diese Verpflichtung auch an weit entfernten Orten erfüllen. Gleichzeitig muss der private Endverbraucher auf die Rückgabemöglichkeit am Ort der Übergabe auch belehrt werden, z. B. in der Werbung im Internet. Wie es beispielsweise ein kleiner eBay-Verkäufer (z. B. in Hamburg oder Frankfurt) leisten soll, solche Rücknahmeverpflichtungen am Ort des Endverbrauchers (z. B. in München oder Stuttgart) zu gewährleisten, bleibt ein offenes Geheimnis des Verordnungsgebers. Die einzige Möglichkeit der Rücknahmeverpflichtung am Ort des Endverbrauchers zu entgehen, besteht darin, sich an einem System zu beteiligen, dass flächendeckend eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen sicherstellt. Dass dies jedoch nicht gerade unerhebliche Mehrkosten aufwirft, die zu einer Verteuerung von Produkten führen und zugleich den Marktzugang von neuen, jungen Unternehmen erheblich hemmt, versteht sich von selbst.

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