Ansparabschreibung wurde ersetzt

So funktioniert der Investitionsabzugsbetrag in der Praxis

26.08.2009
Das Bundesfinanzministerium hat zum Reformgesetz einige Hinweise geliefert. Einzelheiten von SH+C.

Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde unter anderem die alte Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Nachdem die Reform nun über ein Jahr zurück liegt, gibt es erste Praxiserfahrungen mit dem Investitionsabzugsbetrag, und wie nicht anders zu erwarten, tauchen dabei Fragen auf, auf die das Reformgesetz noch keine Antwort gibt. Das Bundesfinanzministerium hat sich daher auf 21 Seiten dieser Probleme angenommen und gibt Antworten auf Zweifelsfragen im Praxisgebrauch.

Anders als die Auflösung einer Ansparabschreibung erhöht die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags den Gewinn im Abzugsjahr, sodass der Einsatz als Progressionsglättungsinstrument nicht mehr in Frage kommt. Die Inanspruchnahme lohnt sich daher nur noch in den Fällen, in denen tatsächlich eine Investition geplant ist. Da das auch der Finanzverwaltung klar ist, dürfte es um die neue Fördermöglichkeit sicher weniger Streit mit dem Finanzamt geben als bei der Ansparabschreibung.

Hier die wichtigsten Hinweise für die Nutzung des Abzugsbetrags:

Begünstigte Betriebe:

Im Falle einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen Investitionsabzugsbeträge beanspruchen. Gleiches gilt für Organträger und Organgesellschaft einer Organschaft. Dagegen führt eine Betriebsverpachtung im Ganzen dazu, dass der Verpächter keinen Anspruch auf den Abzugsbetrag mehr hat.

Begünstigte Wirtschaftsgüter:

Ob die geplante Investition als geringwertiges Wirtschaftsgut zählt oder in einem Sammelposten zu erfassen ist, spielt keine Rolle - den Abzugsbetrag gib es trotzdem. Und anders als bei der Ansparabschreibung gilt der Investitionsabzugsbetrag auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter.

Betriebsgrößenmerkmale:

Den Investitionsabzugsbetrag dürfen nur Betriebe nutzen, deren Betriebsvermögen im Abzugsjahr 235.000 Euro nicht überschreitet. Für EinnahmeÜberschuss-Rechner gilt stattdessen eine Gewinngrenze von 100.000 Euro. Beide Grenzen wurden für Wirtschaftsjahre, die in 2009 oder 2010 enden, um jeweils 100.000 Euro angehoben. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist der (Ersatz-)Wirtschaftswert der Flächen im Eigentum des Land- oder Forstwirts maßgeblich, der nicht mehr als 125.000 Euro (2009 und 2010 nicht mehr als 175.000 Euro) betragen darf.

Betriebsvermögen:

Das Finanzamt akzeptiert, wenn die Betriebsvermögensgrenze nur ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrags unterschritten wird. Dieser Fall ist möglich, weil die Steuerrückstellungen ohne Abzugsbetrag höher ausfallen.

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