Ansparabschreibung wurde ersetzt

So funktioniert der Investitionsabzugsbetrag in der Praxis

26.08.2009

Benennung:

Bei der Geltendmachung des Abzugsbetrag müssen Sie neben den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Wirtschaftsgut, das angeschafft werden soll, der Funktion nach benennen. Das kann eine Beschreibung der Funktion sein ("Vorrichtung zur Herstellung eines Wirtschaftsgutes") oder ein Stichwort ("Bürotechnikgegenstand", "Pkw" etc.). Allgemeine Bezeichnungen, aus denen sich die Funktion nicht bestimmen lässt ("Maschinen”, "Fuhrpark”), genügen nicht.

Nachträgliche Inanspruchnahme:

Die nachträgliche Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags ist zwar möglich, aber mit Hürden verbunden. Wurde die Investition noch nicht getätigt, muss der Unternehmer glaubhaft machen, warum der Abzugsbetrag nicht sofort geltend gemacht wurde, und dass im Abzugsjahr bereits eine Investitionsabsicht bestand. Noch schwieriger wird es nach der Investition: Der Abzugsbetrag soll die Finanzierung erleichtern, doch die Investition wurde dann bereits finanziert. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn man glaubhaft machen kann, dass trotzdem ein Finanzierungszusammenhang besteht, z. B. weil mit der Steuererstattung eine Zwischenfinanzierung abgelöst wird.

Betriebsveräußerung oder -aufgabe:

Ist eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe geplant oder sogar bereits erfolgt, gibt es den Abzugsbetrag nur dann, wenn die Investitionen voraussichtlich noch vor der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe durchgeführt werden. Auch wenn der Unternehmer nicht den gesamten Betrieb veräußert oder aufgibt, kann er für den Restbetrieb den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen.

Investition:

Im Jahr der Investition wird der Abzugsbetrag außerbilanziell dem Gewinn zugeschlagen. Im Gegenzug können Sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten maximal in gleicher Höhe erfolgswirksam kürzen (außerordentlicher Aufwand). Dadurch verringert sich auch die Bemessungsgrundlage der AfA. Das kann dazu führen, dass das Wirtschaftsgut zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern zählt und sofort abzuschreiben ist oder in den GWG-Sammelposten fällt. Abzugsbetrag und Minderung können Sie übrigens nicht auf funktionsgleiche Wirtschaftsgüter übertragen. Haben Sie also z. B. den Abzugsbetrag für sechs Regale zu je 500 Euro geltend gemacht, kaufen dann aber nur fünf Regale zu je 600 Euro, ist der Abzugsbetrag in Höhe von 500 Euro verloren, auch wenn die Investitionssumme gleich ist.

Behaltensfrist:

Neu gegenüber der Ansparabschreibung ist die Vorgabe, dass das begünstigte Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des der Investition folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Die Behaltensfrist wird unter anderem auch durch eine Vermietung oder Verleihung des Wirtschaftsguts von mehr als drei Monaten oder durch eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe verletzt. Eine Veräußerung oder Übertragung ist allerdings dann unschädlich, wenn der Betrieb mindestens bis zum Ablauf der Behaltensfrist bestehen bleibt. Ebenfalls unschädlich ist das vorzeitige Ausscheiden aufgrund wirtschaftlichen Verbrauchs, höherer Gewalt oder einem anderen Ereignis, das nicht vom Willen des Unternehmers abhängt.

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