Ansparabschreibung wurde ersetzt

So funktioniert der Investitionsabzugsbetrag in der Praxis

26.08.2009

Gewinn:

Die Gewinngrenze gilt pro Betrieb, unabhängig von der Zahl der Gesellschafter. Ermittelt ein Land- oder Forstwirt seinen Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung, so muss er nur entweder die Gewinngrenze oder die Grenze für den (Ersatz-)Wirtschaftswert unterschreiten.

Personengesellschaft:

Eine Personengesellschaft kann Investitionsabzugsbeträge für geplante Investitionen vom gemeinschaftlichen Gewinn in Abzug bringen. Beabsichtigt ein Mitunternehmer Anschaffungen, die zum Sonderbetriebsvermögen gehören, kann er einen "Sonderbetriebsabzugsbetrag" geltend machen. Der Abzug von Investitionsabzugsbeträgen für Wirtschaftsgüter, die sich bereits im Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen befinden, ist jedoch nicht zulässig.

Höhe:

Der Abzugsbetrag darf bis zu 40 % der Kosten betragen. Maßgeblich sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nicht eine eventuell abweichende AfA-Bemessungsgrundlage. Insgesamt dürfen die in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge am Ende des Wirtschaftsjahres je Betrieb 200.000 Euro nicht übersteigen. Noch bestehende Ansparabschreibungen werden ebenfalls auf diese Summe angerechnet.

Aufstockung:

Eine nachträgliche Aufstockung des Abzugsbetrags für ein bestimmtes Wirtschaftsgut ist nur im ursprünglichen Abzugsjahr möglich und nur, soweit der Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Eine spätere Aufstockung oder Verteilung des Abzugsbetrags für dasselbe Wirtschaftsgut auf mehrere Jahre ist unabhängig vom Grund (nachträgliche Anschaffungskosten, Überschreiten des Höchstbetrags oder nicht voll ausgeschöpfte Summe im Abzugsjahr) nicht möglich.

Investitionszeitraum:

Die geplante Investition muss innerhalb von drei Wirtschaftsjahren nach der Inanspruchnahme des Abzugsbetrags erfolgen, andernfalls wird der Abzug rückgängig gemacht. Wird danach für dasselbe Investitionsvorhaben erneut ein Abzugsbetrag beantragt, muss der Unternehmer ausreichend begründen, warum die Investition noch nicht durchgeführt wurde, aber dennoch weiterhin geplant ist.

Geltendmachung:

Die Vorlage eines Investitionsplanes oder eine feste Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsgutes ist nicht notwendig. Eine Ausnahme gilt bei Betriebseröffnungen: Wird der Abzugsbetrag für wesentliche Betriebsgrundlagen beantragt, so müssen diese bis zum Ende des Abzugsjahres verbindlich bestellt worden sein oder es muss mit deren Herstellung begonnen worden sein. Sind keine wesentlichen Betriebsgrundlagen erforderlich, kann der Abzugsbetrag erstmalig zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Betriebseröffnung beantragt werden. Vergleichbares gilt bei einer wesentlichen Betriebserweiterung.

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