Nicht alles glauben, was der Computer ausgerechnet hat

Steuerbescheide - so prüfen Sie richtig

12.12.2008

- Wurden besondere Freibeträge (z. B. Behindertenfreibetrag) angesetzt?

- Stimmt die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder bzw. Kinderfreibeträge?

- Wurde der richtige Steuertarif angewandt (Ehegatten: Splittingtabelle, Ledige: Grundtabelle)?

- Wurden bei der Berechnung der Erstattung/Nachzahlung die Vorauszahlungen/der Solidaritätszuschlag richtig angesetzt?

- Enthält der Steuerbescheid eine Zinsberechnung und ist diese richtig?

Vorläufigkeit

Außerdem ist eine Besonderheit zu beachten: Im Hinblick auf verfassungsrechtlich umstrittene Fragestellungen enthalten die Steuerbescheide sogenannte Vorläufigkeitsvermerke. Sie geben Punkte an, in denen die Vereinbarkeit von Steuergesetzen mit höherrangigem Recht (z. B. Verfassungsrecht) Gegenstand von Verfahren vor dem EuGH, BVerfG oder BFH sind. In den genannten Punkten wird der Steuerbescheid nicht bestandskräftig. Ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich. Die Vorläufigkeitsvermerke decken allerdings nur Verstöße gegen höherrangiges Recht ab.

Die aktuelle Liste des Bundesfinanzministeriums zur vorläufigen Steuerfestsetzung enthält folgende Punkte:

- Festsetzung des Solidaritätszuschlags hinsichtlich Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 2005

- Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG Veranlagungszeiträume vor 2005 bzw. § 10 Abs. 3,4,4a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005)

- Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG

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