Nicht alles glauben, was der Computer ausgerechnet hat

Steuerbescheide - so prüfen Sie richtig

12.12.2008

- Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000

- Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000

- Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003

- Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 geänderten Vorschriften

- Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandspauschale der Bundestagsabgeordneten

- Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004

Wichtig: Die amtliche Vorläufigkeitsliste wird ständig aktualisiert. Achten Sie auf die Tagespresse oder rufen Sie den Fax-Abruf des Bundes der Steuerzahler Seutschland ab (www.steuerzahler.de).

Eine besondere Bedeutung bei der Prüfung von Steuerbescheiden kommt den Erläuterungen am Ende des Steuerbescheids zu. Hier soll das Finanzamt den Steuerzahler darauf aufmerksam machen, dass von den Angaben der Steuererklärung abgewichen wurde. Es ist auch dargelegt, inwieweit Kinderfreibeträge und Kindergeld berücksichtigt wurden beziehungsweise ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger ist. Außerdem werden hier auch Hinweise zur Vorläufigkeit von Steuerbescheiden gegeben.

Einspruch

Wurde im Steuerbescheid von den Angaben der Erklärung abgewichen und ist die Abweichung nach Ansicht des Steuerzahlers nicht berechtigt, so hat er die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Der Einspruch, der kostenfrei ist, ist schriftlich abzufassen und muss begründet werden. Bei offenbaren Unrichtigkeiten wie Schreib- oder Rechenfehlern kann das Finanzamt sogar noch bis zur Verjährung der Steuer - bei der Lohn- und Einkommensteuer vier Jahre - den Bescheid berichtigen.

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