Aktuelle Regelung

Steuerliche Fragen zum betrieblichen Fuhrpark, Teil 2

08.10.2008

Mehr als 50 % oder weniger?

Seit Anfang 2006 ist Unternehmern und Gesellschaftern einer KG, OHG oder GbR die pauschale Ermittlung des privaten Kfz-Privatanteils nur noch möglich, wenn sie das Fahrzeug zu mehr als 50 % für Firmenzwecke nutzen. Zuvor durfte pro Monat 1 % vom Listenpreis selbst dann mühelos angesetzt werden, wenn der Wagen bis zu 90 % für Freizeit und Urlaub verwendet wurde. Dann galten sämtliche Kfz-Kosten als Betriebsausgaben und im Gegenzug musste nur ein moderater Gewinnzuschlag erfolgen, der auch für die Umsatzsteuer galt. Damit Unternehmer diese Regelung weiterhin nutzen können, müssen sie dem Finanzamt die überwiegend betriebliche Verwendung des Pkw nachweisen. Gelingt das nicht, sind die Kosten stets exakt aufzuteilen. Wird der Wagen z. B. 70 % privat gefahren, zählen dann nur noch 30 % der Kosten als Betriebsausgaben und auch nur insoweit macht sich die Umsatzsteuer entlastend bemerkbar.

Um den Nachweis der Aufteilung zwischen beruflichen und privaten Strecken zu erbringen, erlaubt die Finanzverwaltung vereinfachte Nachweise etwa durch einmalige Aufzeichnungen über drei Monate (BMF, Schreiben v. 7.7.2006, IV B 2 - S 2177 - 44/06/IV A 5 - S 7206 - 7/06).

Der Nachweis über die Fahranteile lässt sich auf verschiedene Weise erbringen:

- Bei einem Firmenwagen sind alle Nettokosten als Betriebsausgabe absetzbar, selbst wenn der Angestellte den Pkw nur für die Freizeit oder ausschließlich zu Fahrten ins Büro nutzt. Dieser Wagen gilt als in vollem Umfang betrieblich genutzt.

- Liegen die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb oder bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung über der Hälfte der Gesamtfahrleistung, bedarf es keines weiteren Nachweises. Damit ist die überwiegend betriebliche Verwendung bereits erreicht.

- Ergibt sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit, dass ein Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, gilt das von der Finanzverwaltung als unterstellt. Das kommt Unternehmern zugute, die ihr Auto für eine berufsbedingte typische Reisetätigkeit benutzen oder bei räumlich ausgedehnten Aktivitäten auf die ständige Benutzung des Pkw angewiesen sind. Hierzu zählen z.B. Taxiunternehmer, Handelsvertreter oder Handwerker der Bau- und Baunebengewerbe.

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