Aktuelle Regelung

Steuerliche Fragen zum betrieblichen Fuhrpark, Teil 2

08.10.2008

- Sofern keine dieser Besonderheiten vorliegen, muss der betriebliche Anteil nachgewiesen werden. Ein Fahrtenbuch ist nicht unbedingt nötig. Ausreichend sind beispielsweise formlose Eintragungen in Terminkalendern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen. Selbst eine Auflistung mittels Excel genügt völlig, während dies beim Fahrtenbuch nicht akzeptiert wird.

Angemessen oder zu teuer?

Eine zu luxuriöse und teure Ausstattung des betrieblichen Fuhrparks kann zur Kürzung der Betriebsausgabenabzugs führen (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG). Selbst bei notwendigem Betriebsvermögen kann der noble oder sportliche Wagen als unangemessen eingestuft werden (R 4.10 Abs. 12 Nr. 3 EStR). Dann sind die Kosten insoweit nicht absetzbar. Zwar werden der volle Kaufpreis aktiviert und abgeschrieben bzw. sämtliche Leasingraten als Aufwand gebucht. Der unangemessen Teil der Leasingraten bzw. Abschreibung wird im nächsten Schritt dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Neben dem Gewinnaufschlag kommt noch die Umsatzsteuer hinzu, insoweit liegt Eigenverbrauch vor. Die übrigen laufenden Betriebskosten von Benzin über Inspektion bis Versicherung dürfen voll abgesetzt werden. Hier geht das Finanzamt davon aus, dass dieser Aufwand in etwa auch beim preiswerteren Wagen anfällt. Beim meist höheren Spritverbrauch zeigt sich der Fiskus großzügig.

Wichtig ist, bereits im Vorfeld gute Argumente für die gehobene Ausstattung zu sammeln. Solche Begründungen sind immer möglich, da es gesetzlich kein verbindliches Preislimit für den betrieblichen Fuhrpark gibt. Die Angemessenheit wird vielmehr nach der nüchternen Kosten-Nutzen-Analyse eines ordentlichen Kaufmanns geprüft. Daher ist der Kauf eines Luxusautos nicht generell unangemessen, auch wenn der Preis erheblich über dem Preisniveau für einen Mittelklassewagen liegt. Faustregel: Ist der Luxuswagen aus Repräsentationsgründen unerlässlich für den Geschäftserfolg, hat das Finanzamt schlechte Karten. Deutet die Wahl des Sportflitzers hingegen eher auf Fahrspaß für den Firmeninhaber hin, gehört er in den Privatbereich und ist steuerlich zumindest anteilig nicht akzeptabel.

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