Aktuelle Regelung

Steuerliche Fragen zum betrieblichen Fuhrpark, Teil 2

08.10.2008

Die häufigsten Fragen

1. Wie lange wirkt der Nachweis der betrieblichen Nutzung?

Ist der betriebliche Nutzungsumfang von über 50 % einmal dargelegt, geht das Finanzamt auch für die Zukunft von diesen Prozentsätzen aus, sofern sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ergeben. Selbst bei einem später gekauften Wagen kann die Aufteilung des Vorwagens in der Regel beibehalten werden. Als Maßstab auf Dauer zählt auch eine Einigung im Rahmen der Betriebsprüfung.

2. Bringt der Listenpreis eine Übermaßbesteuerung?

Nein, der pauschale Korrekturwert für die Privatnutzung muss nicht höher ausfallen als die tatsächlich für den Wagen entstandenen Fahrzeugkosten. In diesem Fall ist die Gewinnkorrektur auf die Höhe der tatsächlich gebuchten Betriebsausgaben begrenzt (LfSt Bayern, Schreiben v. 24.4.2006, S 2145 - 2 St 32/St 33). Gerade bei älteren und damit schon fast abgeschriebenen Fahrzeugen kann das passieren. Im Endeffekt lässt sich der betrieblich genutzte Pkw dann gar nicht von der Steuer absetzen, weil der pauschale Nutzwert die Gesamtaufwendungen neutralisiert. In einem solchen Fall sollte geprüft werden, ob nicht die Behandlung als Privatvermögen unter Ansatz von pauschal 0,30 € pro gefahrenem beruflichen Kilometer günstiger ist.

3. Sind Listenpreis und Fahrtenbuch beliebig wählbar?

Nein. Die einmal gewählte Listenpreis- oder Fahrtenbuchmethode gilt sowohl für die Ermittlung des Privatanteils als auch für die täglichen Fahrten von der Wohnung zur Arbeit. Für alle Fahrten kommt einheitlich nur eines der beiden Verfahren in Betracht. Eine Umänderung ist nur von Jahr zu Jahr möglich. Beim Fahrzeugwechsel ist jedoch ein Umsteigen auf die jeweils andere Rechenart auch unterjährig erlaubt.

4. Was ist bei mehreren Pkw im Betriebsvermögen?

Bei Einzelunternehmern geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass der Listenpreis von dem Wagen mit dem höchsten Preis zählt (BMF, Schreiben v. 21.1.2002, IV A 6 - S 2177 - 1/02). Können die Fahrzeuge auch von Familienangehörigen genutzt werden, sind für jeden weiteren Privatnutzer zusätzlich monatlich 1% aus dem nächsthöheren Listenpreis anzusetzen. Hat eine Personengesellschaft mehrere privat nutzbare Fahrzeuge im Betriebsvermögen, verlangt die Finanzverwaltung den Ansatz der Nutzungsentnahme je Gesellschafter und Fahrzeug.

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