Steuerliche Neuregelungen 2006 - 2008: Stand der Gesetzgebung und geplante Einzelmaßnahmen

17.05.2006

2.1.1 Einkommensteuer

- Anpassung der Einnahmen-Überschussrechnung: Berücksichtigung der Anschaffungskosten für Wertpapiere, vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte sowie Grundstücke erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme (§ 4 Abs. 3 EStG); die besonderen Verzeichnisse sind nun neben den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auch für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens zu führen. In-Kraft-Treten: 6. Mai 2005

- Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG). In-Kraft-Treten: 6. Mai 2005.

- Änderung bei der Firmenwagenbesteuerung: Die Besteuerung der privaten Nutzung von Firmenwagen unter der Anwendung der 1 Prozent - Regelung wird auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt, d. h. auf die betriebliche Nutzung mit mehr als 50 Prozent (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). WICHTIG: Nicht betroffen sind Dienstwagen von Arbeitnehmern. Von der Begrenzung der Steuerbegünstigung sind somit insb. Selbstständige (Handwerker, Freiberufler und Gewerbetreibende) betroffen. Bisher konnten sie ihren Dienstwagen pauschal mit 1 Prozent des Bruttolistenneupreises versteuern, was in vielen Fällen günstiger war und das aufwendige Führen eines Fahrtenbuchs überflüssig machte. Der Umfang der privaten Nutzung war nicht entscheidend, sofern die betriebliche Nutzung mindestens 10 Prozent betrug. Die Nachweispflicht liegt beim Unternehmer. Somit wird zukünftig in vielen Fällen ein Fahrtenbuch geführt werden müssen. Anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.

- Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten:

1. Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, können zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten - bis zu maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind - von der Steuer absetzen. Ein Drittel der gesamten Betreuungskosten wird künftig von den Familien selbst getragen.

Beispiel 1: Die Betreuungskosten betragen jährlich 6.000 Euro. Davon kann die Familie 4.000 Euro (zwei Drittel) von der Steuer absetzen, 2.000 Euro trägt sie selbst.

Beispiel 2: Die Betreuungskosten betragen insgesamt 1.000 Euro. 666 Euro (zwei Drittel) kann die Familie von der Steuer absetzen, 333 Euro trägt die Familie selbst.

Alleinerziehende und Doppelverdienerpaare werden gleich behandelt. Systematisch werden diese Kosten als Werbungskosten berücksichtigt.

2. Alleinverdiener: Paare, bei denen ein Elternteil erwerbstätig ist, können Kinderbetreuungskosten für Kinder vom 3. bis 6. Lebensjahr von der Steuer absetzen. Zwei Drittel der Kosten können - bis zu maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind - von der Steuer abgesetzt werden. Ein Drittel der gesamten Betreuungskosten wird von den Familien selbst getragen. Systematisch werden diese Kosten als Sonderausgaben berücksichtigt. Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes im Alter zwischen 3 und 5 sind nicht zu berücksichtigen, soweit es sich um die Vermittlung besonderer Fähigkeiten bzw. um sportliche und andere Freizeitbetätigungen handelt. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist darüber hinaus die Vorlage einer Rechnung und der Zahlungsnachweis auf das Konto des Leistungserbringers. Beispielsweise soll auch der Bescheid über die Höhe der zu zahlenden Kindergartengebühren als Rechnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG gelten.

In den Fällen, in denen die Ehegatten die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG beantragen, muss eine Zuordnung der Kinderbetreuungskosten erfolgen. Aus Vereinfachungsgründen werden die Aufwendungen gemäß § 10 Abs.1 Nr. 5 und Nr. 8 EStG den Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet. Auf gemeinsamen Antrag ist auch eine anderweitige Aufteilung möglich. Doppelverdiener können, wenn sie die Werbungskosten steuerlich geltend machen, nicht mehr den Abzug von der Steuerschuld nach § 35a Einkommensteuergesetz für Kinderbetreuung im eigenen Haushalt geltend machen. Die Vorschriften sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden.

- Die bei der Veräußerung eines Binnenschiffes aufgedeckten stillen Reserven können künftig auf erworbene Binnenschiffe übertragen werden. Die Regelung des § 6b EStG wird insofern erweitert. Anzuwenden für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2005.

- Die degressive AfA für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird ab 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 von 20 Prozent auf 30 Prozent angehoben und angehoben und beträgt maximal das 3-fache der linearen AfA; danach wird sie im Rahmen der Unternehmenssteuerreform reduziert.

- Eine weitere Ermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird eingeführt. Diese gilt für Wohnungen, Häuser und Grundstücke und zwar unabhängig davon, ob die Maßnahmen vom Eigentümer oder Mieter durchgeführt werden. Die Ermäßigung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen (maximal 3.000 Euro pro Jahr, nur Arbeitskosten) und wird rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 gelten. Schon bisher können haushaltsnahe Dienstleistungen (zum Beispiel Wohnungsreinigung, Betreuung von Familienangehörigen) in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen (maximal 3.000 Euro pro Jahr) steuerlich geltend gemacht werden. Bei Inanspruchnahme beider Fördertatbestände kann jeder Haushalt jährlich bis zu 1.200 Euro von seiner Steuerschuld in Abzug bringen. Anzuwenden für Leistungen nach dem 31. Dezember 2005.

2.1.2 Umsatzsteuer

- Umsätze von bisher befreiten öffentlichen Spielbanken werden steuerpflichtig. In-Kraft-Treten: 6. Mai 2006.

- Die Umsatzgrenze von 500.000 Euro für die Ist-Besteuerung wird in den neuen Bundesländern über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009 fortgeführt. In den alten Bundesländern wird die Umsatzgrenze ab 2006 von 125.000 Euro auf 250.000 Euro verdoppelt (§ 20 UStG). Anzuwenden ab 1. Juli 2006

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