Steuerliche Neuregelungen 2006 - 2008: Stand der Gesetzgebung und geplante Einzelmaßnahmen

17.05.2006

2.1.3 Sonstige Änderungen

- Die Tatbestandsmerkmale von Ordnungswidrigkeiten in der Abgabenordnung (§ 379 AO) werden ausgeweitet (Weitergabe von Tankbelegen). In-Kraft-Treten: 6. Mai 2006.

2.2 Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22. Dezember 2005

Die Neuregelung trat bereits rückwirkend zum 10. November 2005 in Kraft. Die Verlustverrechnungsbeschränkung gilt somit für Verluste aus Steuerstundungsmodellen, denen ein Steuerpflichtiger nach dem 10. November 2005 beitritt oder für die nach diesem Zeitpunkt mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Künftig können bei Neuabschlüssen Verluste aus solchen Fonds nur noch mit den positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Betroffen sind insbesondere Verluste aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds. Nicht betroffen sind Private Equity und Venture Capital Fonds, da diese ihren Anlegern konzeptionell keine Verluste zuweisen. TIPP: Wer nach dem 10. November 2005 im Vertrauen auf einen späteren Anwendungszeitpunkt für die Gesetzesänderung ein Steuerstundungsmodell gezeichnet hat, sollte prüfen, ob er von einem Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann.

2.3 Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005

- Abschaffung der Freibeträge für Abfindungen (§ 3 Nr. 9 EStG). Für Verträge über Abfindungen, Gerichtsentscheidungen oder Entlassungen vor dem 1. Januar 2006 wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Diese sieht aus Gründen des Vertrauensschutzes die Weiteranwendung der bisherigen Steuerfreiheit vor, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem 1. Januar 2008 (ursprünglicher Gesetzentwurf: 2007) zufließt. Dies bedeutet, dass Verträge über Abfindungen noch in 2005 abgeschlossen werden mussten bzw. eine Klage anhängig sein musste, um die bisherigen Freibeträge nutzen zu können. Die Auszahlung kann in 2006 oder 2007 erfolgen. Die 1/5-Regelung bleibt davon unberührt. Die Gesetzesformulierung lautet wie folgt: "§ 3 Nr. 9 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen".

- Abschaffung der Steuerfreiheit für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, z. B. nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz (§ 3 Nr. 10 EStG). Die Gesetzesformulierung lautet: "§ 3 Nr. 10 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für Entlassungen vor dem 1. Januar 2006, soweit die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen, und für die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit vor dem 1. Januar 2009 gezahlte Übergangsbeihilfen, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet wurde."

- Streichung der begrenzten Steuerfreiheit für Heirats- und Geburtsbeihilfen (§ 3 Nr. 15 EStG, jeweils 315 Euro).

- Die degressive Abschreibung für Mietwohngebäude (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG) ist zum 1. Januar 2006 entfallen. Die Gesetzesformulierung lautet: "In § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:" c) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils 4 vom Hundert, in den darauf folgenden 8 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert, in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert."

- Streichung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten ab 2006 (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Der Werbungskostenabzug ist davon nicht betroffen. Die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Kapitalerträge oder der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können somit weiterhin als Werbungskosten angesetzt werden. Auch der Betriebsausgabenabzug bleibt von der Neuregelung unberührt. Das Steuerberaterhonorar für das Ausfüllen der Anlage KIND oder des Mantelbogens, der u. a. die Ausbildungs- oder Unterhaltskosten enthält, ist dem privaten Bereich zuzuordnen und ab 2006 nicht mehr absetzbar. Bisher waren dies Sonderausgaben des Steuerpflichtigen.

2.4 Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22.12.2005

Die Eigenheimzulage ist ab dem 1. Januar 2006 entfallen. Nur Bauherren, die vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung begonnen haben, und Erwerber, die vor diesem Datum den notariellen Vertrag abgeschlossen haben oder einer Genossenschaft beigetreten sind, haben noch Anspruch auf die Zulage über den gesamten Förderzeitraum von 8 Jahren. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Anspruchsberechtigte, denen bereits eine Eigenheimzulage gewährt wird, erhalten diese auch weiterhin bis zum Ende des Förderzeitraums.

WICHTIG: Die Förderung eines Folgeobjekts ist ausgeschlossen. Wer im 8-jährigen Förderzeitraum umziehen muss, kann für die verbleibenden Förderjahre keine Zulage zugunsten einer neu erworbenen Wohnung mehr in Anspruch nehmen. Dies stellten die Koalitionsfraktionen in der Sitzung des Finanzausschusses am 14. Dezember 2005 klar. Quelle: Haufe.de/Stand 10.5.2006 (mf)

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