Technische Umsetzung problematisch

Suchmaschinen und Webshop – Preise dürfen nicht abweichen

19.07.2010

Portalbesucher erwartet höchstmögliche Aktualität

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes, der die Revision des Anbieters zurückwies, verbindet der "durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals" mit den dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität.

Verbraucher rechnen, so der BGH, nicht damit, dass die in einer Preissuchmaschine angegebenen Preise auf Grund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind.

Irreführung trotz Disclaimer

Nach Ansicht des BGH wird eine Irreführung des Verbrauchers auch nicht durch den Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr" in der Fußzeile der Preisvergleichsliste verhindert. Dies gilt, obwohl ein Klick auf diesen Hinweis ein Fenster öffnete mit einem weiteren Text, mit der Information, dass eine Aktualisierung in Echtzeit aus technischen Gründen nicht möglich ist und dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann."

Für den Bundesgerichtshof war dies unbeachtlich, da im Vordergrund steht, dass der Anbieter mit einem günstigen Angebot, das gar nicht mehr existent ist, unabhängig davon an erster Stelle steht. Insofern heißt es in der Pressemitteilung: "Den Händlern ist es - so der BGH, zuzumuten, die Preise für Produkte, für die Sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird."

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