Sachbezüge beachten

Weihnachten feiern - ohne Fiskus

10.11.2008

Dauer und Häufigkeit einer Betriebsveranstaltung

Die Dauer von Betriebsveranstaltungen ist seit 2002 nicht mehr beschränkt. Selbst wenn diese länger als einen Tag dauern, führt das noch nicht zu Arbeitslohn für Ihre Mitarbeiter (BFH-Urteil vom 16.11.2005, Az.: VI R 151/99). Ob eine Betriebsveranstaltung Arbeitslohn darstellt, hängt allein davon ab, ob die Freigrenze von 110 Euro je teilnehmendem Mitarbeiter und Veranstaltung beachtet wird.

Bei der Häufigkeit haben die Finanzgerichte jedoch eine Obergrenze vorgesehen: Erlaubt sind maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr. Bei mehr Veranstaltungen haben Sie ein Wahlrecht, welche beiden Veranstaltungen Sie als übliche Betriebsveranstaltungen absetzen wollen. Tipp: Wählen Sie stets diejenige, die die niedrigsten Gesamtkosten für den einzelnen Mitarbeiter verursacht hat.

Betriebsveranstaltung plus eigenbetriebliche Interessen

Sie dürfen sogar eine Betriebsveranstaltung, also beispielsweise die Weihnachtsfeier für alle Mitarbeiter, mit einer zweitägigen Dienstreise, etwa einer Betriebsbesichtigung bei Ihrem Hauptlieferanten, kombinieren. Die angefallenen Kosten müssen Sie jedoch nach den jeweiligen Zeitanteilen aufteilen. Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt hier nur vor, wenn die auf die Veranstaltung entfallenden Kosten die 110-Euro-Freigrenze überschreiten (BFH-Urteil vom 16.11.2005, Az.: VI R 118/01).

Beispiel: Ein Unternehmen veranstaltet mit seinen 30 Mitarbeitern eine Zwei-Tage-Fahrt in den Elsass. Dort sind die Weihnachtsfeier, eine Weinprobe und eine Firmenbesichtigung bei einem Lieferanten vorgesehen. Der zeitliche Anteil von Betriebsveranstaltung und Firmenbesichtigung beträgt zwei zu eins.

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