Post vom Abmahner

Wenn eine einstweilige Verfügung ins Haus flattert

29.07.2010

II. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung

Folgende Voraussetzungen müssen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorliegen:

1. Verfügungsanspruch

Der Antragsteller muss einen Anspruch gegen den Schuldner haben, dessen Sicherung er begehrt. Dabei kann Verfügungsanspruch grundsätzlich nur ein Anspruch sein, der einer vorläufigen Regelung oder Befriedigung zugänglich ist. Folgende Ansprüche kommen in Betracht:

- Unterlassungsanspruch

- Beseitigungs- und Widerrufsanspruch, soweit damit keine endgültigen, nicht revidierbaren Verhältnisse geschaffen werden (z. B. Firmenlöschung, Vernichtung von Werbematerial)

- Auskunftsanspruch, kraft gesetzlicher Regelung auf Grund des Produktpirateriegesetzes (z. B. § 19 III MarkenG, § 14 a III GeschmMG, § 101 a III UrhG, § 140 b III PatG, § 24 b III GebrMG) bei offensichtlicher Rechtsverletzung sonst nur, wenn existenzielle Gläubigerinteressen auf dem Spiel stehen.

Ausgeschlossen ist eine einstweilige Verfügung bei folgenden Ansprüchen:

- Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung

- Feststellungsanspruch

- Schadensersatz in Geld

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