Post vom Abmahner

Wenn eine einstweilige Verfügung ins Haus flattert

29.07.2010

4. Antrag auf Anordnung der Klageerhebung, § 926 ZPO

Mit diesem Rechtsbehelf kann der Antragsgegner den Antragsteller nach Einreichung des Verfügungsantrages vor die Alternative stellen, entweder eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren herbeizuführen oder die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu riskieren.

5. Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände, § 927 ZPO

Haben sich nach Erlass der einstweiligen Verfügung die Umstände, die zum Erlass derselben geführt haben, geändert, mit der Folge, dass die einstweilige Verfügung unter Berücksichtigung der neuen Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist, so kann der Antragsgegner deren Aufhebung beantragen. Der Antrag ist nicht fristgebunden, unterliegt aber dem Einwand der Verwirkung und des Verzichts.

6. Schadensersatz, § 945 ZPO

Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so kann der Gegner gegen den Antragsteller gemäß § 945 ZPO einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Dieser ist verschuldensunabhängig, so dass das Erwirken einer einstweiligen Verfügung für den Antragsteller auch stets ein gewisses Kostenrisiko birgt.

Fazit

Das Gesetz bietet mehrere Reaktionsmöglichkeiten für eine einstweilige Verfügung. Daneben gibt es auch noch die Möglichkeit, das Verfahren durch die Abgabe einer Abschlusserklärung zu beenden. Gerade dieses Rechtsinstrument ist den meisten Rechtslaien unbekannt. Wird die rechtzeitige Abgabe einer solchen Erklärung versäumt, drohen ggf. weitere Kosten für ein (an sich vermeidbares) Abschlussschreiben durch den gegnerischen Rechtsanwalt. Eine Abschlusserklärung macht aber nur dann Sinn, wenn man sich inhaltlich nicht gegen die erlassene Verfügung zur Wehr setzen will. Da die Reaktion auf eine einstweilige Verfügung im Einzelfall mit weit reichenden rechtlichen Konsequenzen verknüpft sein kann, sollte insoweit stets Rechtsrat eingeholt werden. (oe)

Der Autor Arndt Joachim Nagel ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht Kanzlei.

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei, Alter Messeplatz 2, 80339 München, Tel.: 089 1301433-0, E-Mail: m.keller@it-recht-kanzlei.de, Internet: www.IT-Recht-Kanzlei.de.

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