Post vom Abmahner

Wenn eine einstweilige Verfügung ins Haus flattert

29.07.2010

2. Verfügungsgrund

Ein Verfügungsgrund besteht, wenn der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung einer Gefährdung der Gläubigerinteressen notwendig ist. Es müssen Umstände bestehen, die nach dem objektiven Urteil eines vernünftigen Menschen befürchten lassen, dass die Verwirklichung des Individualanspruchs durch bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustandes gefährdet ist (Dringlichkeit).

3. Verfügungsantrag

Im Verfügungsantrag müssen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund grundsätzlich glaubhaft gemacht werden. Eine Besonderheit gilt insoweit für das Wettbewerbsrecht. So enthält § 12 II UWG eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit, mit der Folge, dass diese nur dann vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen ist, wenn sie vom Antragsgegner widerlegt ist. Der Antrag kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht der Hauptsache. Bei Rechtsverletzungen über das Internet ist dies wiederum jedes Gericht in dessen Bezirk sich die Rechtsverletzung ausgewirkt hat.

III. Rechtsfolgen der einstweiligen Verfügung

Einstweilige Verfügungen müssen binnen eines Monats vollzogen werden, §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO. Bei Unterlassungsverfügungen geschieht dies regelmäßig durch Zustellung der einstweiligen Verfügung mittels eines Gerichtsvollziehers im Parteibetrieb. Insoweit ist zwischen Beschluss- und Urteilsverfügung zu unterscheiden:

Bei der Beschlussverfügung beginnt die Monatsfrist mit Zustellung des Beschlusses an den Gläubiger. Die Zustellung an den Schuldner erfolgt nicht durch das Gericht, sondern ist Aufgabe des Gläubigers, § 922 Abs. 2 ZPO. Mit der Zustellung im Parteibetrieb wird die Beschlussverfügung wirksam und zugleich gemäß § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen.

Bei der Urteilsverfügung beginnt die Monatsfrist mit der Verkündung des Urteils, § 929 Abs. 2 ZPO. Die Zustellung des schriftlichen Urteils erfolgt zwar an beide Parteien von Amts wegen. Diese Zustellung von Amts wegen stellt aber keine Vollziehung im Sinne von § 929 Abs. 2 ZPO dar. Erforderlich ist daher eine nochmalige Zustellung des Urteils durch den Gläubiger an den Schuldner im Parteibetrieb. Sollte das Urteil nach Verkündung nicht sogleich schriftlich vorliegen, ist dem Gläubiger zu empfehlen, sich umgehend eine abgekürzte Ausfertigung erteilen zu lassen, die er dem Schuldner innerhalb der Monatsfrist zustellen kann. Auch ohne die vom Gläubiger veranlasste Zustellung ist das Urteil mit Verkündung wirksam und ist vom Schuldner ab diesem Zeitpunkt zu beachten.

Verstößt der Schuldner gegen die Unterlassungsverfügung, so kann dies mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet werden. Der zulässige Rahmen beträgt 250.000,- Euro oder zwei Jahre Haft. Diese Ordnungsmittel sind vorher anzudrohen und können nur nach Durchführung eines neuen Verfahrens (§§ 890, 891 ZPO) verhängt werden. Wie das Ordnungsmittel letztendlich ausfällt ist stets eine Frage des Einzelfalls und liegt im Ermessen des erkennenden Gerichts.

Zur Startseite