Wettbewerbsrecht

Werbung mit Großereignissen

06.11.2012

Spürbare Beeinträchtigung

Wenn keine der speziellen Verbotstatbestände des UWG eingreift, kann immer noch ein Verstoß gegen die sog. Wettbewerbsrechtliche Generalklausel vorliegen. Danach ist jedes Verhalten unzulässig, dass einen Mitbewerber spürbar beeinträchtigt. Im Rahmen der Anlehnung an Sportveranstaltungen kann dies insbesondere dann der Fall sein, wenn der gute Ruf einer Veranstaltung beeinträchtigt sein kann.

Auch in dem Fall, den das Landgericht Stuttgart zu entscheiden wurde für den Bereich der Werbung im Internet und damit letztendlich den Bereich des E-Commerce ein solcher Wettbewerbsverstoß angenommen: "Die Rufausbeutung setzt zwar im Regelfall voraus, dass die Qualität der eigenen Ware mit der - entsprechend angesehenen - anderen Ware in Beziehung gesetzt wird, um letztere als Vorspann für den eigenen Absatz zu nutzen. Jedoch braucht dies nicht notwendigerweise in jedem Falle so zu sein.

Vielmehr kann eine Ausbeutung fremden Rufs auch dann anzunehmen sein, wenn letzterer aus anderen Gründen als denen einer direkten Übertragung von Qualitätsvorstellungen eine wichtige Voraussetzung des Absatzes einer bestimmten Ware ist. Für die Anlehnung genügt es danach, dass die Verfügungsbeklagte ihre Produkte mit einem Gewinnspiel vertreibt, in dem wiederum der Hauptgewinn ein Produkt der Verfügungsklägerin, nämlich Eintrittskarten für das von dieser veranstaltete Finale der UCL ist, wobei die Verfügungsbeklagte die geschützte Wortmarke "Champions League" verwendet.

Der gute Ruf der Verfügungsklägerin und ihrer Veranstaltungen wird von der Verfügungsbeklagten dergestalt ausgebeutet, dass der Verbraucher diesen guten Ruf auf die Produkte der Verfügungsbeklagten überträgt und somit deren Absatz gefördert wird. Die von der Verfügungsbeklagten betriebene Ausnutzung diese guten Rufs ist anstößig, weil die Beziehung zwischen der Verfügungsklägerin, der UCL und deren Finale nur deshalb hergestellt wird, um von diesem guten Ruf zu profitieren. Es sind bei vernünftiger Betrachtungsweise keine anderen Gründe für das Verhalten der Verfügungsbeklagten erkennbar.

Die Verfügungsbeklagte hängt sich mit ihren Handlungen absichtlich an den guten Ruf der Verfügungsklägerin und ihrer Veranstaltungen zum Zwecke der Förderung des Absatzes der eigenen Produkte an, ohne den hinter dem guten Ruf stehenden wirtschaftlichen Wert zu vergüten, der der Verfügungsbeklagten angesichts des gängigen Sponsorings und der Vergabe von Lizenzrechten bestens bekannt ist."

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