Überblick zur Arbeitnehmerhaftung

Wofür Mitarbeiter geradestehen müssen

07.05.2009

Sach- und Vermögensschäden

Die gesetzliche Ausgangslage sieht folgendermaßen aus:

Der Arbeitnehmer haftet gegenüber seinem Arbeitgeber uneingeschränkt gem. § 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn er seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt und dem Arbeitgeber dadurch einen Schaden verursacht. Der Arbeitnehmer haftet gegenüber außen stehenden Dritten gem. § 823 BGB, wenn er deren absolut geschützte Rechte (Eigentum, Gesundheit etc.) vorsätzlich oder fahrlässig und widerrechtlich verletzt - der Arbeitnehmer würde dabei selbst für leichteste Fahrlässigkeit haften.

Diese äußerst rigide gesetzliche Haftungsregelung wurde allgemein und mit Recht als zu starr und streng empfunden. Daher entwickelte die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits sehr früh als Haftungserleichterung für Arbeitnehmer ein dreistufiges Haftungsmodell. Dieses sieht (nach vielen Wandlungen in der Praxis) derzeit folgendermaßen aus:

Den Arbeitnehmer trifft

- keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit,

- eine anteilige Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit,

- die volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Leichteste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es sich um geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen können. Der Arbeitnehmer haftet nicht.

Mittlere Fahrlässigkeit ist nicht ausdrücklich definiert und lässt sich daher nur beschreiben als das Verhalten, welches "zwischen leichtester und grober Fahrlässigkeit" liegt. Es kommt zu einer anteiligen Haftung des Arbeitnehmers.

Wichtig: Die Höhe des individuellen Haftungsanteils des Arbeitnehmers ist letztlich unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen. Dies richtet sich insbesondere auch nach der Versicherbarkeit eines Schadensfalles durch den Arbeitgeber, nach der Höhe des Verdienstes des Arbeitnehmers, seinem Vorverhalten und seinen sozialen Verhältnissen. Eine "anteilige Haftung" ist daher nicht automatisch gleichzusetzen mit einer "hälftigen Teilung" des Schadens, sondern bedeutet für den Arbeitnehmer in der Praxis meist einen geringeren Haftungsanteil.

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