Überblick zur Arbeitnehmerhaftung

Wofür Mitarbeiter geradestehen müssen

07.05.2009

Abdeckung der Schäden durch Versicherungen

Die Versicherbarkeit des Schadens hat große Bedeutung für die Bestimmung des Haftungsumfangs. Ggf. bestehende Versicherungen (Betriebshaftpflicht, Feuerversicherung etc.) muss der Arbeitgeber zuerst in Anspruch nehmen, bevor er Regress vom Arbeitnehmer fordern kann.

Ferner muss sich der Arbeitgeber so behandeln lassen, als hätte er zumutbare und übliche Versicherungen abgeschlossen (z.B. Vollkaskoversicherung für Dienst-Pkw, Betriebshaftpflicht). Die Haftung des Arbeitnehmers ist bei Fahrzeugschäden daher auf die übliche Selbstbeteiligung reduziert (da Kfz-Versicherungen nur bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers bei diesem Regress nehmen können, bleibt es daher in der Regel außerhalb von Fällen der groben Fahrlässigkeit bei dieser Selbstbeteiligung).

Schadensberechnung

Eigene Steuervorteile muss sich der Arbeitgeber anrechnen lassen; bei Vorsteuerabzugsberechtigung darf die Mehrwertsteuer bei der Schadensberechnung nicht mit berücksichtigt werden. Ein evtl. eigenes Mitverschulden des Arbeitgebers (zum Beispiel Erzeugung von Termindruck, Überforderung des Arbeitnehmers, nicht haltbare Zeitvorgaben bei Lkw-Fahrern) wird hierbei ebenfalls individuell berücksichtigt.

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