Überblick zur Arbeitnehmerhaftung

Wofür Mitarbeiter geradestehen müssen

07.05.2009

Haftung im Außenverhältnis

Schädigt der Arbeitnehmer schuldhaft einen außen stehenden Dritten bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung, ist er diesem gegenüber grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet.

Aber: Soweit der Arbeitnehmer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber nicht haften würde, hat er seinerseits einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf entsprechende Freistellung im Außenverhältnis. Evtl. vom Arbeitgeber mit dem Dritten vereinbarte Haftungsbegrenzungen (z.B. in AGB) gelten dabei auch im Verhältnis zum Arbeitnehmer.

Der Autor Fenimore v. Bredow ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.

Weitere Informationen und Kontakt:

Fenimore v. Bredow, Domernicht, v. Bredow, Wölke Rechtsanwälte, Tel.: 0221 28304-0, E-Mail: v.bredow@dvbw-legal.de, Internet: www.dvbw-legal.de und www.mittelstands-anwaelte.de

Zur Startseite