Worauf es bei Verträgen zur Homepage-Gestaltung ankommt

07.06.2005

Detailarbeit: Gegenstand des Vertrages

Im Vertrag sollten die Rahmenbedingungen beschrieben werden. Folgendes ist zu regeln:

- Wo soll die Website eingestellt werden? Auf einem eigenen oder fremden Rechner?

- Ist die Verschaffung der Domain Bestandteil des Vertrages?

- Aus welchen Bestandteilen soll die Website bestehen, insbesondere Anzahl der Webseiten?

- Welche Materialien muss der Auftraggeber zur Verfügung stellen?

- Weitere technische Spezifikationen wie Format der Grafikdateien?

- Wer ist für die Einrichtung einer Firewall und anderer Datensicherungsmaßnahmen verantwortlich?

Ist ein Konzept bereits erstellt, so sollte dies als Anlage dem Vertrag beigefügt werden. Dabei sind auch die Struktur des Internetauftritts und die Verbindung der einzelnen Seiten zu beschreiben. Soll im ersten Schritt das Konzept erstellt werden, so muss nach Konzepterstellung ausdrücklich vom Auftraggeber eine Genehmigung zur Weiterarbeit erfolgen.

Unter Umständen muss im Vertrag auch festgelegt werden, für welche Browser die Site programmiert werden soll. Einige Darstellungen erscheinen auf den verschiedenen Browsern unterschiedlich. Eine Optimierung für Netscape Navigator und Internet Explorer ist der Standard. Es empfiehlt sich darüber hinaus die Angabe der Version und ein Hinweis zur Bildschirmauflösung.

In der Praxis hat sich bewährt, im Vertrag Projektverantwortliche auf beiden Vertragsseiten zu benennen. Bei größeren Projekten sollten regelmäßig Besprechungen stattfinden und die einzelnen Entwicklungsschritte intensiv begleitet werden.

Der kritische Punkt: die Abnahme der Arbeiten

Nach der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 und den damit verbundenen umfangreichen Änderungen des BGB ist eine Diskussion entstanden, ob die Erstellung einer Website ein Kaufvertrag oder ein Werkvertrag ist. Erst gerichtliche Entscheidungen werden bezüglich dieser vertraglichen Einordnung Sicherheit bringen. Die überwiegende Meinung geht aber nach wie vor davon aus, dass ein Webdesignvertrag ein Werkvertrag ist.

Wie bei allen BGB-Werkverträgen ist auch beim Webdesignvertrag eine ausdrückliche Abnahme erforderlich. Es sollte eine förmliche Abnahme vereinbart werden. Erst nach der Abnahme wird die Vergütung fällig und die Gewährleistungsfrist beginnt. Bei größeren Projekten sind Teilabnahmen sinnvoll.

Soll die Website zu einem bestimmten Zeitpunkt fertig gestellt sein, so muss diese Zeitangabe auf jeden Fall vertraglich festgehalten werden. Ist die rechtzeitige Fertigstellung für die Präsentation eines Unternehmens besonders wichtig, beispielsweise um die Internetseiten bei einer Messe zu zeigen, so sollte der Fertigstellungstermin durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden.

Jede Leistung hat ihren Preis: die Vergütung

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