Worauf es bei Verträgen zur Homepage-Gestaltung ankommt

07.06.2005

Wie die Vergütung im Einzelnen gestaltet ist, ist mehr eine kaufmännische und weniger eine juristische Aufgabe. Es können Pauschalvergütungen, Vergütungen für Einzelleistungen oder Stundenvergütungen vereinbart werden. Des Weiteren können bei größeren Projekten Abschlagszahlungen im Vertrag geregelt sein. Bei Stundenabrechnungen ist festzulegen, wie der Nachweis der Stunden zu erfolgen hat. Zum Teil wird in den Verträgen zusätzlich eine Kappungsgrenze vereinbart. Überschreitet die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen eine bestimmte Höhe, so ist die Agentur verpflichtet, unverzüglich den Auftraggeber zu informieren. Die Vertragsparteien können sich dann verständigen, inwieweit weitere Leistungen durch die Agentur erbracht werden.

Um Auseinandersetzungen über die Kosten von Zusatzaufträgen zu vermeiden, kann bereits im Vertrag die Vergütung für Mehraufwendungen geregelt sein.

Für alle Fälle: die Kündigungsregelung

Sind umfangreichere Arbeiten für die Erstellung der Seiten notwendig, so sollte eine Kündigungsregelung mit aufgenommen werden. Der Auftraggeber muss die Möglichkeit haben, gegebenenfalls aus dem Vertrag wieder auszusteigen, wenn der Vertragspartner sich als unzuverlässig oder wenig kreativ erweist.

Im Webdesignvertrag muss auch die Klausel enthalten sein, dass alle Verwertungsrechte an der Website sowie den Entwicklungsdokumenten ausschließlich beim Auftraggeber liegen. Außerdem darf der Agentur nicht gestattet werden, wesentliche Gestaltungselemente der Site in anderen Sites zu übernehmen. Unter Umständen ist es auch notwendig, sich den Quellcode zu sichern und nach Abschluss der Arbeiten herauszuverlangen.

Wichtig: Erstellung der Dokumentation

Um eine weitere Pflege des Internetauftritts zu gewährleisten, sollte im Vertrag die Erstellung einer Dokumentation vereinbart werden. Eine vollständige Entwicklungsdokumentation ist von Vorteil.

Nicht zu vergessen ist auch das Thema Wettbewerbsrecht: Der Gedanke, dass das Internet ein rechtsfreier Raum sei, ist mittlerweile nicht mehr so verbreitet. Dennoch ist zum Teil ein leichtfertiger Umgang mit rechtlichen Vorschriften zu beobachten. Während bei einer Werbeanzeige der Gedanke nach der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit nahe liegt, wird diese Perspektive bei Internetpräsentation häufig außer Acht gelassen. Auch im Internet gelten die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Auch ist damit zu rechnen, dass bei Verstößen Abmahnungen ausgesprochen werden. Daher sollte im Vertrag geregelt werden, ob und wer die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der einzelnen Webseiten prüft. Es ist nicht automatisch so, dass die Agentur dafür die Verantwortung übernehmen muss.

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