Welche Werbung verboten ist

"Zwei zum Preis von einem!" - zulässig?

23.12.2011

Grenzen eines Kopplungsangebots

Dennoch gibt es Grenzen. So ist ein Kopplungsangebot unzulässig, wenn der Verbraucher über das Angebot als solches getäuscht wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Werbende über den Wert, den Gegenstand oder die Eigenschaft der Zugabe oder über die Voraussetzungen ihrer Gewährung unrichtige Angaben macht. Die Täuschung über den Wert einer Zugabe kann dabei auch konkludent erfolgen, etwa wenn ihr Geldwert zu hoch angesetzt wird oder wenn sie in der Werbung wertvoller dargestellt wird als sie tatsächlich ist.

Weiterhin kann ein Kopplungsangebot unzulässig sein, wenn die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht eingehalten werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn der günstige Preis einer Teilleistung herausgestellt wird, der Preis des anderen Teils des Kopplungsangebotes (Folgekosten) und die damit einhergehenden Gesamtbelastungen aber verschwiegen werden, in der Darstellung untergehen oder in den Hintergrund treten. Hierbei wird nämlich der unzutreffende Eindruck einer Preiswürdigkeit des Kopplungsangebotes erweckt, die tatsächlich gar nicht besteht.

Deshalb ist der Werbende gehalten, gleichzeitig in klarer Zuordnung leicht erkennbar und deutlich lesbar auf das Entgelt hinzuweisen, das für den anderen Teil des Kopplungsangebotes verlangt wird. Dies kann durch Sternchenhinweise geschehen, die der herausgestellten Preisangabe räumlich eindeutig zugeordnet sind. Allerdings darf im Sternchentext nicht das Gegenteil behauptet werden. Das ist etwa der Fall, wenn beispielsweise im Blickfang mit der Angabe "kostenlos*" geworben und dann im Sternchentext selbst darauf verwiesen wird, dass doch (zum Teil) Kosten anfallen.

Außerdem kann ein Kopplungsangebot unzulässig sein, wenn eine unangemessene unsachliche Beeinflussung des Verbrauchers vorliegt. Dies ist (bislang) dann der Fall (gewesen), wenn die Anlockwirkung des Kopplungsangebotes so stark ist, dass auch bei einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund drängt. Hierbei handelt es sich aber um absolute Ausnahmefälle. Deshalb kann sogar ein besonders ein "besonders krasses Missverhältnis zwischen dem gewährten Vorteil und der entgeltlichen Leistung" für sich allein keine unsachliche und damit unzulässige Beeinflussung auslösen. Schließlich kann für den verständigen Verbraucher gerade der hohe Wert der Zugabe ein wichtiges und rationales Kriterium der Nachfrageentscheidung sein. Entsprechendes gilt, wenn die Zugabe aus einer auf den Markt nicht oder nur schwer zu erwerbenden Ware oder Dienstleistung besteht. Der Verbraucher muss in diesem Falle nämlich selbst abwägen, ob ihm die Zugabe es wert ist, die Hauptleistung zum geforderten Preis zu erwerben.

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