Welche Werbung verboten ist

"Zwei zum Preis von einem!" - zulässig?

23.12.2011
Koppelungsangebote, Zugaben, Werbegeschenke und Preisnachlässe sind erlaubt, aber es gibt Grenzen.
Wer mit Preisnachlässen wirbt, muss einige rechtliche Besonderheiten beachten.
Wer mit Preisnachlässen wirbt, muss einige rechtliche Besonderheiten beachten.
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Es ist noch gar nicht so lange her, da wurden Zugaben, Werbegeschenke und Preisnachlässe grundsätzlich mit Skepsis betrachtet. Schließlich könnten die Verbraucher ja mit derartigen "Bestechungen" zu sachfremden Kaufentscheidungen bewogen werden. Zugabeverordnung und Rabattgesetz sahen außerdem ein grundsätzliches Verbot von Zugaben und Rabatten vor.

Beide Rechtsmaterien wurden zwischenzeitlich aber aufgehoben. Deshalb werden Koppelungsangebote, Zugaben, Werbegeschenke und Preisnachlässe mittlerweile als zwar grundsätzlich zulässig angesehen. Dennoch gibt es Grenzen. Diese zeigt der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei DANCKELMANN UND KERST, Vize-Präsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, auf.

Was ist ein Kopplungsangebot?

Ein Kopplungsangebot liegt vor, wenn unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen zu einem Gesamtangebot zusammengefasst werden. Dies betrifft namentlich die sog. "Zugabe", also die (völlig oder teilweise) unentgeltliche Gewährung einer Ware oder Dienstleistung für den Fall des Kaufes einer anderen Ware oder Dienstleistung. Das bloße Werbegeschenk stellt dagegen kein Kopplungsangebot dar. Seine Gewährung ist nämlich gerade nicht vom entgeltlichen Bezug einer Ware oder Dienstleistung abhängig.

Auch Geldzuwendungen oder Geldgutscheine, die für den Fall des Erwerbs einer Ware oder Dienstleistung gewährt werden, sind keine Zugabe. Sie stellen vielmehr eine besondere Erscheinungsform des bloßen Preisnachlasses dar. Die Einräumung einer Gewinnchance im Rahmen von Preisausschreiben oder Gewinnspielen, die vom entgeltlichen Bezug einer Ware oder Dienstleistung abhängig gemacht werden, stellen dagegen wiederum eine (besondere) Erscheinungsform der Zugabe dar.

Grundsätzlich sind derart verkaufsfördernde Kopplungsangebote (einschließlich Zugaben) zulässig. Insbesondere ist unerheblich, ob die gekoppelten Waren üblicherweise in denselben Betrieben oder Branchen vertrieben werden und ob sie funktionell zusammengehören. Unerheblich ist auch, ob einzelne Leistungen ganz oder teilweise ohne Berechnung abgegeben werden und ob es sich dabei um eine gering- oder höherwertige Ware oder Dienstleistung handelt. Ob ein Kaufmann seine Waren oder Dienstleistungen einzeln oder nur zusammen abgeben will und wie er die Kombination gestaltet, gehört nämlich zu seiner wettbewerblichen Entscheidungsfreiheit.

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