Welche Werbung verboten ist

"Zwei zum Preis von einem!" - zulässig?

23.12.2011

Gutschein

Bei einem Preisnachlass in Form eines Gutscheins muss der Werbende angeben, welchen Einlösewert er hat, auf welche Waren- oder Dienstleistungseinkäufe und auf welchen Mindestverkaufswert er sich bezieht und in welchem Zeitraum er eingelöst werden muss. Bei Zugaben ist anzugeben, vom Bezug welcher Ware oder Dienstleistung bei welchem Vertragspartner ihre Gewährung abhängig ist. Bei Geschenken ist anzugeben, unter welchen Bedingungen (Abholung, Bezahlung der Versandkosten, Abholort, etc.) sie in Anspruch genommen werden können. Bei Kopplungsangeboten muss auf die Kopplung selbst hingewiesen werden. Es ist daher unzulässig, mit einem günstigen Angebot zu werben, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es nur beim Bezug einer anderen Ware oder Dienstleistung in Anspruch genommen werden kann. Diese Angaben müssen "klar und eindeutig" angegeben werden.

Zwar sagt das Gesetz nichts darüber aus, wann diese Informationen spätestens erteilt sein müssen. Da aber eine informierte Entscheidung des Kunden ermöglicht werden soll, ist die Information so rechtzeitig zu erteilen, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Kunde sie bei seiner Entscheidung über die Inanspruchnahme der Vertragsförderungsmaßnahmen mit berücksichtigen kann. Wird daher der Kunde in der Werbung unmittelbar zu der Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme aufgefordert, muss die Information ebenso unmittelbar zugänglich sein, also im gleichen Text.

Beschränkt sich die Werbung dagegen auf eine bloße Ankündigung der Verkaufsförderungsmaßnahme (ohne gleichzeitige Möglichkeit der Inanspruchnahme) kommt es darauf an, welches Werbemedium verwendet wird und welches Informationsbedürfnis der Kunde hat. Deshalb kann es bei einem TV-Spot genügen, wenn die Informationen erst im Zusammenhang mit dem konkreten Angebot der Verkaufsförderungsmaßnahme (z. B. im Handel) oder durch einen Hinweis auf sofort und leicht zugängliche andere Informationsquellen (Homepage) erfolgt.

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