Welche Werbung verboten ist

"Zwei zum Preis von einem!" - zulässig?

23.12.2011

Unterlassung, Beseitigung oder Schadenersatz

Sind nun die in Rede stehenden Koppelungsangebote, Zugaben, Werbegeschenke oder Preisnachlässe unzulässig, kann der Werbende auf Unterlassung, auf Beseitigung und auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Er darf dann das Angebot als solches nicht mehr unterbreiten und bewerben. Sind die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht "klar und eindeutig" angegeben, ist jedenfalls die entsprechende Werbung unzulässig. Also ist äußerste Vorsicht geboten. Deshalb sollte man solche Angebote zur Prüfung einem Experten überlassen, der über die entsprechenden Erfahrungen und Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung verfügt. Dies wird im Ergebnis oftmals "billiger" kommen, als wenn die Angebote als solche oder aber deren Bewerbung untersagt werden.
Rechtsanwalt Dr. Isele empfiehlt, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Dr. Jan Felix Isele, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und DASV-Vizepräsident, c/o Danckelmann und Kerst, Tel.: 069 920727-0, E-Mail: ra.dr.isele@danckelmann-kerst.de, Internet: www.danckelmann-kerst.de

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