Ist das zulässig?

"Bespitzelung" von Mitarbeitern per Videoüberwachung

04.04.2008

1. Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen

Nach dem § 6 b Abs. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ist eine Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Arbeitsräumen nur dann zulässig, sofern sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist. Es dürfen im konkreten Einzelfall auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen der Videoüberwachung überwiegen könnten.

Solche berechtigte Interessen eines Unternehmens zum Einsatz von Videokameras können sich z. B. aus der Abwehr von Diebstählen ergeben, wobei ein solches Interesse jedoch objektiv bestehen muss (entweder weil sich bereits entsprechende Straftaten in der Vergangenheit ergeben haben oder weil mit derartigen Straftaten aufgrund der Eigenart des Geschäftsbetriebs zu rechnen ist). Zudem ist bei der Frage nach der Zulässigkeit von Überwachungskameras immer zu überprüfen, ob im konkreten Einzelfall nicht auch mildere Mittel zur Verfügung stehen, die ebenfalls einen sicheren Schutz vor Diebstählen gewähren können (z. B. durch so genannte akustische Kassensicherungssysteme). Dient dagegen die Installation einer Videokamera in einem öffentlich zugänglichen Arbeitsraum allein der allgemeinen Beobachtung des Arbeitsverhaltens und der Leistung der eigenen Mitarbeiter, wird ein solches Anliegen vom Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckt sein.

Die gem. § 6 b Abs. 1 BDSG erhobenen Daten können nach § 6 b Abs. 3 BDSG nur eingeschränkt weiter verarbeitet oder verwendet werden, wenn dies wiederum zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. In Fällen, in denen diese Daten einer bestimmten Person zugeordnet werden können, muss diese Person gem. § 6 b Abs. 4 BDSG über die Verarbeitung oder über die Nutzung der erhobenen Daten informiert werden.

Bei der Überwachung öffentlich zugänglicher Räume ist ferner zu beachten, dass nach § 6 b Abs. 2 BDSG der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen (z. B. durch Vorabinformationen der Mitarbeiter sowie durch Hinweisschilder) erkennbar gemacht werden muss. Eine heimliche Überwachung scheidet insofern aus. Schließlich ist der Betreiber einer Videoanlage nach § 6 Abs. 5 BDSG verpflichtet, die im Rahmen der Videoüberwachung erhobenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn diese Daten zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Zur Startseite