Ist das zulässig?

"Bespitzelung" von Mitarbeitern per Videoüberwachung

04.04.2008

2. Videoüberwachung von nicht öffentlich zugänglichen Räumen

Handelt es sich dagegen um reine Diensträume, die wie z. B. Produktions- oder Lagerhallen, reine Büro- oder Aufenthaltsräume der Allgemeinheit nicht öffentlich zugänglich sind, gelten die von den Arbeitsgerichten hierzu entwickelten Grundsätze. Eine gesetzliche Regelung ist zwar seit einer längeren Zeit in Diskussion, jedoch ist mit einem Inkrafttreten in näherer Zukunft nicht zu rechnen.

Nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist eine systematische und ständige Überwachung von Mitarbeitern durch technische Einrichtungen wie Videokameras als ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der Arbeitnehmer anzusehen. Eine solche Maßnahme kann daher nach Auffassung der Erfurter Richter nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, wenn ganz konkrete und überwiegende Interessen des Arbeitgebers auf dem Spiel stehen, welche von diesem nachgewiesen werden müssen. Dies kann etwa in dem Schutz von Firmeneigentum durch Diebstahl oder Unterschlagung bestehen. Allerdings reicht eine vage Vermutung oder ein pauschaler Verdacht gegen die gesamte Belegschaft hierfür nicht aus, was die beiden nachfolgenden Urteile verdeutlichen sollen:

In einer Entscheidung vom 27.03.2003 hatte das BAG über eine heimliche Videobeobachtung einer bestimmten Kassiererin in einem Getränkemarkt zu befinden, in dem in der Vergangenheit erhebliche Inventurdifferenzen aufgetreten waren. Dabei bestätigte die Überwachung des Kassenbereiches mittels einer versteckten Videokamera den Verdacht des Arbeitgebers, dass sich die Kassiererin wegen einer Unterschlagung von Kassenbeständen schuldig gemacht hatte. Gegen die von dem Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung erhob die Kassiererin zwar eine Kündigungsschutzklage, welcher sie letztlich jedoch unterlag.

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