Ist das zulässig?

"Bespitzelung" von Mitarbeitern per Videoüberwachung

04.04.2008

3. Fazit

Eine dauerhafte und verdachtsunabhängige Videoüberwachung wird von der Rechtsprechung als unverhältnismäßiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern abgelehnt. Bei der Frage nach der Zulässigkeit von Überwachungsmaßnahmen kommt es demnach entscheidend darauf an, ob diese allein zur Abwehr einer konkret bestehenden Gefahr für den Arbeitgeber erfolgt und aus einer Art "Notlage" heraus ergriffen wird, weil andere Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen.

Wird eine Videoüberwachung dagegen aus den Gründen der "Bespitzelung" von Mitarbeitern bzw. zur Leistungskontrolle eingesetzt, ist sie nach gegenwärtiger Rechtslage unzulässig. Etwaige betroffene Mitarbeiter können sich einer solchen unzulässigen Maßnahme über einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch erwehren. Unter Umständen kann für einen betroffenen Arbeitnehmer sogar ein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes oder eines Schmerzengeldes in Betracht kommen.

Der Autor: Dr. Christian Salzbrunn arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zu seinen Tätigkeits-schwerpunkten zählen das Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht sowie die Themen Insolvenz und Inkasso. Kontakt und weitere Informationen: Telefon +49 (0)2 11. 1 75 20 89-0, Telefax +49 (0)2 11. 1 75 20 89-9, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de (mf)

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