Ist das zulässig?

"Bespitzelung" von Mitarbeitern per Videoüberwachung

04.04.2008

Denn nach der Ansicht der Richter des BAG ist eine heimliche Videoüberwachung eines bestimmten Arbeitnehmers im Ausnahmefall zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht und weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung eines bestimmten Verdachts vollständig ausgeschöpft sind. Die verdeckte Videoüberwachung muss mit anderen Worten als "ultima ratio" das einzig verbleibende Mittel darstellen und darf insgesamt nicht unverhältnismäßig erscheinen (BAG, Urteil vom 27.03.2003, Az.: 2 AZR 51/02, wobei klarstellend darauf hinzuweisen ist, dass die Entscheidung die Neuregelung des § 6 b BDSG seinerzeit noch nicht erfassen konnte).

Dagegen befand das BAG am 29.06.2004 in einem weiteren Fall, in dem es um die Zulässigkeit von Videoüberwachungsanlagen in einem Briefverteilungszentrum der Deutschen Post ging, die geplante Maßnahme als unzulässig. Dort waren in einer Halle, in der rund 650 Arbeitnehmer beschäftigt waren, in weniger als zwei Jahren 18449 Briefe abhanden gekommen. Zur Reduzierung der Verluste plante die Deutsche Post die Einführung einer Videoüberwachung. Die Videoanlage sollte mit Hilfe der in der Halle sichtbar angebrachten Kameras verdachtsunabhängig bis zu 50 Stunden eingesetzt werden. Dabei sollte für die betroffenen Arbeitnehmer nicht erkennbar sein, ob eine Kamera eingeschaltet ist oder nicht, sondern sie sollten jederzeit damit rechnen, von der Kamera beobachtet zu werden. Die dabei gewonnenen Aufzeichnungen sollten spätestens nach acht Wochen gelöscht werden.

Der Betriebsrat, dem nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hierbei ein Mitspracherecht zustand, ergriff gegen die geplanten Maßnahmen rechtliche Schritte. Und dies mit Erfolg. Denn auch die Richter des BAG hielten den damit verbunden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer für nicht gerechtfertigt, weil eine Vielzahl von Mitarbeitern ohne jeden begründeten, personenbezogenen Anfangsverdacht überwacht werden konnten. Die überwiegende Anzahl der Mitarbeiter würde einem unzulässigen ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt, was zu einer erhöhten Abhängigkeit und zu einer Behinderung der freien Entfaltung der Persönlichkeit führe. Zahlreiche Arbeitnehmer wären einer Überwachung auch dann ausgesetzt, obwohl sie sich nichts zuschulden haben kommen lassen. Im konkreten Fall warfen die Richter dem Arbeitgeber zudem auch noch vor, dass er keine nähere Feststellungen darüber getroffen hatte, ob die vermissten Sendungen tatsächlich im Verteilerzentrum abhanden gekommen sind und dass er von alternativen Aufklärungs- und Abwehrmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hatte (BAG, Urteil vom 29.06.2004, Az.: 1 ABR 21/03).

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