Datenschutzrecht: Neue Mindestanforderungen an Unternehmen

02.10.2006
Von Fiala 
Das neue Datenschutzrecht hat den Unternehmen weitere Belastungen beschert. Rechtsanwalt Johannes Fiala erklärt, womit man in Zukunft rechnen muss.

Der Schutzheilige des Deutschen muss "St. Bürokratius" heißen. Ein Präsident der Steinbeiß-Stiftung brachte es anlässlich einer Ansprache auf den Punkt "Die Deutschen haben ein geradezu erotisches Verhältnis zu Formularen". Der Gesetzgeber hat den Unternehmen weitere Belastungen beschert.

Gemäß dem "Artikel 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (BGBl. I S. 1970) vom 22.08.2006" kommen seit wenigen Tagen zusätzliche Belastungen auf kleine und mittlere Unternehmen zu.

Bußgeld und Abmahnung drohen bei Verstoß gegen den Datenschutz

In zahlreichen Unternehmen wurden die Vorschriften auch bei der eigenen elektronischen Datenverarbeitung (EDV) noch nicht umgesetzt. Dies kann z.B. ein Bußgeld und eine kostenpflichtige Abmahnung nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) nach sich ziehen.

Öffentliches Verfahrensverzeichnis - mehr Bürokratie?

Bereits seit 23.05.2004 gilt für alle Unternehmer die Verpflichtung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), ein öffentliches Verfahrensverzeichnis zu besitzen. Von dieser Pflicht ist auch jeder Freiberufler betroffen.

Inhalt des Verfahrsverzeichnisses:
Im Verfahrensverzeichnis ist insbesondere niedergelegt, welche Daten zu welchen Zwecken erhoben, an wen die Daten übermittelt und wann die Daten wieder gelöscht werden. Beispiel: http://www.fiala.de/cms/index.php/datenschutzinformation/777/0/

Nach einem Urteil des Verwaltungsgericht Gießen vom 16.07.2004 (Az. 22 L 2286/04) kann die Löschung von Daten verlangt werden, wenn das Verfahrensverzeichnis nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erstellt vorliegt, denn dann ist die EDV rechtswidrig.

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