Datenschutzrecht: Neue Mindestanforderungen an Unternehmen

02.10.2006
Von Fiala 

Auskunftspflicht gegenüber Jedermann

Jedermann kann beim bDSB beantragen, dass ihm das so genannte Verfahrensverzeichnis überlassen wird. Falls kein bDSB bestellt ist, trifft diese Pflicht das Unternehmen selbst. Sofern das öffentliche Verfahrensverzeichnis auf der Homepage des Unternehmers zur Einsicht gespeichert ist, kann allerdings darauf verwiesen werden.

Datenschutzbeauftragter fehlt: Einstellung der EDV-Nutzung und Datenlöschung

Spätestens sobald mehr als neun Personen (eingeschlossen freie Mitarbeiter, Azubi, Teilzeitkräfte, Firmeninhaber bzw. Unternehmensleiter) regelmäßig (also nicht gelegentlich, z.B. im Krankheitsfalle als Vertretung) personenbezogene Daten bearbeiten, so muss vor Inbetriebnahme der EDV ein bDSB bestellt werden oder die Datenverarbeitung bei der Aufsichtsbehörde gemeldet worden sein. Anderenfalls kann die Lösung unberechtigter Datenspeicherung verlangt werden.

Wettbewerbsrecht

Es gibt Meinungen, nach denen es einen unlauteren Wettbewerb darstellt, wenn die Bestellung eine bDSB nicht erfolgt ist, obwohl ein solcher nach dem Gesetz bestellt werden müsste. Der unlautere Wettbewerbsvorteil bestehe darin, dass man sich durch den Verstoß gegen das Gesetz einen Vorteil gegenüber den das Gesetz befolgenden Unternehmern verschafft.

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