eBay FAQ: Die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten, Teil I

07.06.2006
Von Keller 

Allgemeine Rechtsfragen zum virtuellen eBay-Marktplatz

Frage: Finden bei eBay tatsächlich Versteigerungen statt?

Antwort: Nein. Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Grundsatzurteil vom 3.11 2004 (Az. VIII ZR 37503 ) und vertrat den Standpunkt, dass man es bei dem Auktionsbetrieb auf Online-Marktplätzen dem Grunde nach mit ganz gewöhnlichen Kaufverträgen zu tun habe.

Die einzige Besonderheit bei den sog. "Online-Auktionen" sei eben die, dass mit Beendigung der Auktion automatisch das Kaufgeschäft zwischen dem Anbieter und dem Meistanbietendem zustande komme.

Frage: Wieso kommt es überhaupt darauf an, ob bei eBay nun "Versteigerungen" durchgeführt werden oder nicht?

Antwort: Die rechtliche Einordnung der eBay-Geschäfte ist tatsächlich entscheidend - und zwar sowohl für den eBay-Käufer, als auch für den eBay-Verkäufer.

Hätte der BGH den Auktionsbetrieb von eBay als "Versteigerungsbetrieb" eingeordnet, wäre § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB zu beachten gewesen. Diese Regelung bestimmt aber gerade, dass dem Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften (und um solche handelt es sich bei eBay) im Falle getätigter Versteigerungen kein zweiwöchiges Widerrufsrecht zukommt. Vor diesem Hintergrund hat die oben angesprochene Grundsatzentscheidung des BGH den Verbraucherschutz ganz entscheidend bestärkt - ja wenn nicht gar im Falle der Fernabsatzgeschäfte erst begründet.

Thema Nr. 2 : eBay - und das leidige Problem der Unternehmereigenschaft

Frage: Welchen Unterschied macht es eigentlich, ob man bei eBay gewerblich oder privat Waren verkauft?

Antwort: Die Frage nach der Unternehmereigenschaft des eBay-Verkäufers spielt immer dann eine Rolle, wenn sich z.B. der eBay-Käufer - aus welchen Gründen auch immer - auf seine Verbraucherschutzrechte berufen möchte:

So müssen gewerbliche Verkäufer bei den sog. "B2C-Geschäften":

- für Mängel an Neuwaren zwei Jahre lang und für Mängel an gebrauchten Artikeln mindestens ein Jahr im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung haften.

- sich ein 14-tägiges Widerrufsrecht und Rückgaberecht der eBay-Käufer gefallen lassen (vgl. §§ 312 d ff. BGB). Dabei reicht es aus, wenn die Ware innerhalb der Frist an den Händler zurückgeschickt wird. Darüber hinaus haben Sie die Verbraucher auch rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrages über dieses Widerrufsrecht zu informieren und diesbezüglich enge gesetzliche Vorgaben zu beachten.

- die ersten sechs Monate zugunsten der ebay-Käufer eine Beweislastumkehr in Kauf nehmen. Dies bedeutet, dass der Verkäufer in dieser Zeit nachweisen muss, dass der Mangel erst nach Gefahrübergang entstanden ist. Dieser Nachweis wird in vielen Fällen kaum zu führen sein.

Zur Klarstellung: Dies gilt nur in natürlich in allen Fällen nur, wenn der Käufer auch als Verbraucher bei eBay auftritt.

Private eBay-Verkäufer dagegen:
- müssen den Käufern kein Widerrufsrecht einräumen.
- können ihre Haftung weitestgehend ausschließen (abgesehen von dem Fall der arglistig verschwiegenen Mängel und falsch getätigter Angaben)

Zur Startseite