eBay FAQ: Die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten, Teil I

07.06.2006
Von Keller 

Frage: Wann handelt ein eBay-Verkäufer als Unternehmer?

Antwort: Diese Fragestellung hat die Rechtsprechung auch bereits seit längerem im Blick, dennoch bietet sich hier immer noch kein einheitliches, sondern eher ein diffuses Bild - dies obwohl die mit der Unternehmereigenschaft des eBay-Verkäufers einhergehenden Konsequenzen immens sind (vgl. oben)

Jedem eBay-Beteiligten (sowohl auf Käufer- wie als Verkäufer-Seite) sei daher angeraten, sich mit diesem Problemkreis näher auseinander zusetzen.

Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung?

Blickt man in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), stößt man auf § 14 BGB, der wiederum eine Definition des Unternehmerbegriffes enthält.

Danach ist ein Unternehmer: "eine natürlich oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt".

Gewerbliches Handeln ist dabei nach § 1 Abs. 1 HGB: "eine selbstständige, planvolle, auf gewisse Dauer angelegte und wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entgelt, wonach eine Gewinnerzielungsabsicht nach überwiegender Auffassung nicht erforderlich ist."

Problembewusstsein schaffen!

Die Grenze zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Hobbyverkäufer verschwimmt bei genauerer Betrachtung jedoch schnell. Wie wäre etwa der Fall zu beurteilen, bei dem ein Sohn das (über 80 Stück umfassende) Mobiliar seines verstorbenen Vaters über eBay verkaufen möchte?

Ausgangspunkt

Mittlerweile sieht eBay eine obligatorische Eigeneinstufung vor, ob ein eBay-Anbieter (der Verkäufer) als privat oder gewerblich Handelnder bei eBay auftritt (vgl. www.eBay.de/verkaufertyp). Alle Nutzer, die sich bei eBay neu anmelden, entscheiden nun bei der Anmeldung, ob sie als privates oder gewerbliches Mitglied handeln. Mitglieder, die bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei eBay hinterlegt haben, erhalten automatisch den Status eines gewerblichen Mitglieds. Am "PowerSeller- und am Verkaufsagenten-Programm" können überhaupt nur noch Verkäufer teilnehmen, die sich bis dahin als gewerbliches Mitglied eingeordnet haben.

Natürlich kann diese Eigeneinstufung nur begrenzt weiterhelfen, da die Unternehmensqualifizierung nicht davon abhängen kann, auf welcher Seite sich der eBay-Anbieter im Einzelfall selber sieht. Dementsprechend kommen auch Angebotsbeschreibungen wie etwa "Privatauktion" , rechtlich kaum eine Bedeutung zu.

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